Sozialversicherung

Lohnbuchhalterin ist abhängig beschäftigt

01. August 2019
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Ein Betrieb muss für eine beauftragte Lohnbuchhalterin Sozialversicherungsbeiträge entrichten, wenn sie in die Arbeitsorganisation eingebunden ist und nach Weisung arbeiten. Dass sie in Teilzeit noch für andere Unternehmen arbeitet, spricht nicht dagegen - so das Sozialgericht Dortmund.

Eine Lohnbuchhalterin hatte 2005 ein Gewerbe angemeldet und seitdem für verschiedene Auftraggeber Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung ausgeführt. Seit 2008 war sie für ein Unternehmen als Lohnbuchhalterin tätig. Sie erhielt einen monatlichen Pauschalbetrag von zuletzt 2.000 Euro für 35 Arbeitsstunden pro Monat.

Die Buchhalterin führte ihre Arbeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete für den Arbeitsplatz und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung fest.

Mehr als eine Teilzeit-Beschäftigung möglich

Die Klage des Unternehmens vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des SG Dortmund liege keine selbständige Tätigkeit vor, die eine Versicherungspflicht ausschließen würde. Die Frau habe die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung ist nach Ansicht des Gerichts, dass die Buchhalterin in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei.

Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch habe die Frau ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen in  eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen.

Indizien für weisungsgebundene Tätigkeit

Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Für spreche auch, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu.

Dass sidie Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang. Das Urteil ist rechtskräftig.

bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Dortmund (11.03.2019)
Aktenzeichen S 34 BA 68/18
SG Dortmund, Pressemitteilung vom 1.8.2019
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