Elterngeld

Mehr Elterngeld durch Gehaltsnachzahlung

01. Juli 2019
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Quelle: © Robert Kneschke / Foto Dollar Club

Die Elterngeldstelle muss auch Arbeitslohn berücksichtigen, den der berechtigte Elternteil im Bemessungszeitraum nachgezahlt erhalten hat. Maßgeblich ist nur, dass das Gehalt dem Elternteil in diesem Zeitraum auch tatsächlich zugeflossen ist – nicht, wann dieser es verdient hat, so das Bundessozialgericht.

Stichwort: Elterngeld

Das Elterngeld soll fehlendes Einkommen ausgleichen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen und dafür ganz oder teilweise beruflich pausieren. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach dem Einkommen des berechtigten Elternteils im Bemessungszeitraum, den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Darüber gibt es häufiger Streit, denn die Elterngeldstellen - in den meisten Bundesländern Stadt oder Landkreis - erkennen nicht jede Einnahme an. Über die Anerkennung einer Gehaltsnachzahlung hat nun das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Darum ging es

Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihres Kindes Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Ihre Tochter wurde am 25.8.2014 geboren. Der zuständige Landkreis bewilligte der Mutter antragsgemäß Elterngeld. Allerdings nahm die Behörde beim Berechnen das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 aus. Die Arbeitnehmerin klagte auf Neuberechnung und damit ein höheres Elterngeld.

Das sagt das Gericht

Das BSG gab der Klägerin Recht. Entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte »im Bemessungszeitraum hat«. Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012. Erhalte ein Elternteil in dieser Zeit laufenden Arbeitslohn nachgezahlt, komme es nicht darauf an, ob das Gehalt vor Beginn des Bemessungszeitraums erarbeitet wurde, so die Richter. 

Der beklagte Landkreis sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung beim Berechnen des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BSG (27.06.2019)
Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R
BSG, Pressemitteilungen vom 19.6. und 27.6.2019
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