Arbeitsentgelt

BAG zum Mindestlohn für Zeitungszusteller

30. April 2018
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Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Die Übergangsregelung, nach der Zeitungszusteller 2015 und 2016 einen herabgesetzten Mindestlohn erhalten haben, ist verfassungsgemäß. Das Bonbon im Ausgleich: Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit, steht den Frühaufstehern ein Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent je Arbeitsstunde zu – so das BAG.

Die Klägerin ist seit 2013 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte ihre Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG.

Reduzierter Mindestlohn für Zeitungszusteller

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Er wurde zuletzt ab 1. Januar 2017 auf 8,84 EUR erhöht. Die nächste Erhöhung soll zum 1. Januar 2019 erfolgen. Für die Zeitungszusteller gilt eine Sonderregelung: Sie haben nach dem MiLoG ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent, und ab 2016 Anspruch auf 85 Prozent des Mindestlohns. Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 24 Abs. 2 MiLoG)

Klage gegen Ungleichbehandlung

Die Zeitungszustellerin hatte auf den vollen Mindestlohn geklagt. Sie hatte geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt.

Nachtzuschlag erhöht, gekürzter Mindestlohn gebilligt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Klägerin auf der Grundlage von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts hat.

Im Übrigen hat das BAG allerdings die Ansprücheder Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. Die Übergangsvorschrift im MiLoG verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht räume dem Gesetzgeber bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften eine besondere Gestaltungsfreiheit ein. Diese habe der Gesetzgeber mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (25.04.2018)
Aktenzeichen 5 AZR 25/17
BAG, Pressemitteilung vom 25.4.2018, BAG
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