Corona

Mitbestimmen beim Gesundheitsschutz

Mundschutz_Corona
Quelle: pixabay

Die Lockerungen haben begonnen. Arbeitgeber müssen die Gesundheit ihrer Beschäftigten im Betrieb vor eine Corona-Infektion schützen. Wie das gelingt und welche Rolle Betriebsräte dabei spielen, erfahren Sie von Stefanie Kirschner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2020.

Corona-Virus – ein Wort, das derzeit in aller Munde ist, auch am Arbeitsplatz. Betriebsräte stehen vor der Herausforderung, Gesundheitsschutzmaßnahmen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, die die Belegschaft möglichst effektiv vor einer Ansteckung schützen. Ihnen steht dabei das Mitbestimmungsrecht bei Gesundheitsschutzmaßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG zur Seite. Das bedeutet nicht nur, dass Betriebsräte auf Augenhöhe und als gleichberechtigte Partner mit dem Arbeitgeber die Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen, sondern auch, dass ihnen dabei ein Initiativrecht zusteht. Mit anderen Worten: Sie müssen nicht auf die Vorschläge des Arbeitgebers warten, sondern können selbst die Initiative ergreifen, Maßnahmen vorschlagen und diese, wenn sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einig werden, durchsetzen. Doch wie geht man das Ganze praktisch an?

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Eine erste Orientierungshilfe bietet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.4.2020 veröffentlicht hat. Dieser enthält ein betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz. Wie der Name schon sagt, gibt das BMAS den Betriebsparteien damit Schutzstandards an die Hand. Allerdings handelt es sich nicht um verbindliche, einklagbare Regeln. Die Standards entfalten vielmehr indirekte Wirkung: Arbeitgeber und Betriebsräte, deren Schutzmaßnahmen hinter den Standards zurückbleiben, können ziemlich sicher sein, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 ArbSchG, »erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes« zu treffen, nicht ausreichend nachkommen.

Das TOP-Prinzip

Der Arbeitsschutzstandard des BMAS priorisiert die Gesundheitsschutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip, das heißt, zuerst sind Technische Maßnahmen zu vereinbaren. Wo das nicht geht oder nicht ausreicht, werden Organisatorische Maßnahmen getroffen. Und nur wo das nicht geht oder ausreicht, dürfen Personenbezogene Maßnahmen festgelegt werden. Wobei mit »geht nicht« grundsätzlich gemeint ist, dass es tatsächlich unmöglich ist – und nicht, dass es zwar Maßnahmen gäbe, diese aber Geld kosten oder teurer sind als andere Maßnahmen. So ist es beispielsweise teurer, in einem Supermarkt den Zutritt zu beschränken und die Einhaltung der Zutrittsbeschränkung durch Security-Mitarbeiter zu kontrollieren (organisatorische Maßnahme), statt die Mitarbeiter nur anzuweisen (persönliche Maßnahme), sich von Kunden 1,5 m fernzuhalten. Da organisatorische Maßnahmen persönlichen vorgehen, muss der Arbeitgeber für die notwendige Security sorgen.

Ob eine Gefährdungsbeurteilung notwendig ist, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und was zu tun ist, wenn Arbeitgeber und Betriebsrats sich darüber nicht einigen können, erfahren Sie im Beitrag »Schutz vor Ansteckung« von Stefanie Kirschner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2020 ab Seite 28.

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