Datenschutz

Nach der DSGVO ist vor der E-Privacy-Verordnung

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Quelle: Dmitriy K._Dollarphotoclub

Das Thema Datenschutz kommt nicht zur Ruhe. Kaum ist das Wehklagen über das aufwendige Umsetzen der Datenschutz-Grundverordnung abgeklungen, betritt schon das nächste EU-Datenschutzprojekt die Bühne: die E-Privacy-Verordnung. Die »Computer und Arbeit« (CuA) 6/2018 hat bei dem Datenschutzexperten Dr. Thilo Weichert nachgefragt, was uns damit wieder erwartet.

Welche Sau wird denn nun wieder durchs Dorf getrieben?

Dr. Thilo Weichert:

Keine Sau, sondern erneut eine hochbrisante politisch umstrittene Gesetzgebung der Europäischen Union. Eigentlich sollte die E-Privacy-Verordnung gemeinsam mit der EU-Datenschutzgrundverordnung, der DSGVO, am 25. Mai 2018 in Kraft treten. Doch es dauert länger; voraussichtlich wird der Trilog zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat dazu nicht vor Ende 2018 abgeschlossen sein, so dass frühestens ein Wirksamwerden Anfang 2020 zu erwarten ist.

Es geht dabei um die Ergänzung der Datenschutzgrundverordnung für den Bereich der Telekommunikation. Soweit es bisher um die sogenannten Nutzungsdaten geht, die bei der Telekommunikation - also zum Beispiel der Internetnutzung - anfallen, ist die DSGVO nicht direkt anwendbar. Dafür gibt es bisher eine Extra-Richtlinie, die künftig als Verordnung ebenso wie die Datenschutzgrundverordnung direkt anwendbar sein wird. Eine zentrale Frage ist dabei, inwieweit Firmen die Nutzungsdaten, aber auch gespeicherte Kommunikationsinhalte, für Werbezwecke nutzen können. Es geht also unter anderem um das Geschäftsmodell von vielen im Internet aktiven Firmen.

Was soll mit dieser neuen EU-Verordnung genau erreicht werden?

Dr. Thilo Weichert:

Juristisch steht bei der E-Privacy-Verordnung nicht das in Artikel 8 der Grundrechte-Charta gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz im Vordergrund, sondern das von Artikel 7 geschützte Telekommunikationsgeheimnis. Beides hängt aber natürlich praktisch wie auch rechtlich eng zusammen. Es geht beispielsweise um folgende Fragen: Welche Nutzungsdaten, die künftig Meta-Daten heißen werden, dürfen für welche Zwecke kommerziell verwendet werden? Wie kann das Scannen von Daten auf mobilen Geräten verhindert werden? Wann dürfen Arbeitgeber die Telekommunikation ihrer Beschäftigten überwachen?

Was müssen Arbeitnehmer und ihre Vertreter darüber wissen?

Dr. Thilo Weichert:

Die Überschneidungen zwischen der Datenschutzgrundverordnung und dem Telekommunikationsrecht sind groß, weshalb in einer global vernetzten Welt das eine ohne das andere nicht geht. In der Übergangszeit muss auch nach dem 25. Mai 2018 noch das bisherige Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) angewendet werden, aber nur, soweit nicht schon die DSGVO greift. Dies gilt auch für den Beschäftigtendatenschutz. 

Die Rechtsunsicherheit wird erst beseitigt, wenn dann die E-Privacy-Verordnung direkt anwendbar sein wird. Das darf aber Betriebs- und Personalräte und auch nicht Aufsichtsbehörden daran hindern, schon heute streng darauf zu achten, dass die Kommunikationsdaten von Beschäftigten umfassend geschützt bleiben. Und im Vorgriff auf die E-Privacy-Verordnung können und sollten Betriebs- und Dienstvereinbarungen hierzu schon jetzt die absehbaren neuen Regelungen umsetzen.

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Mehr lesen Sie im Magazin der CuA 6/2018, 6 f.

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