Betriebsvereinbarung

Ohne Nachwirkung

20. Juli 2018 Betriebsvereinbarung
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Enthält eine Betriebsvereinbarung Bestimmungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken diese nach Ablauf der Vereinbarung nicht kraft Gesetzes nach. Ob die Betriebsvereinbarung im Übrigen auch mitbestimmungspflichtige Fragen regelt, ist daher unerheblich - so das LAG Köln.

Arbeitgeberin und Betriebsrat schlossen 2010 eine – in der Folgezeit seitens der Arbeitgeberin gekündigte – Betriebsvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb eines Zeiterfassungssystems. Danach ist bei Streitfällen eine betriebliche Schlichtungsstelle vorgesehen und bei Scheitern einer Schlichtung für jede Betriebspartei das Anrufen einer Einigungsstelle eröffnet. Da die Arbeitgeberin aus Sicht des Betriebsrats – entgegen einer Regelung in der Betriebsvereinbarung – hinsichtlich eines seiner Mitglieder eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle auf der Grundlage der durch die Zeiterfassung gewonnenen Erkenntnisse durchgeführt hat, begehrte er nach erfolgslosen Verhandlungen mit der Arbeitgeberin vor Gericht die Errichtung einer Einigungsstelle. Das LAG Köln wies dieses Anliegen – wie auch schon die Vorinstanz – zurück. Eine Einigungsstelle wäre nämlich für den vorliegenden Streitfall offensichtlich unzuständig.

Keine Ersetzung der fehlenden Einigung mangels kollektiven Bezugs

Das Gericht weist darauf hin, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung hinsichtlich des grundsätzlichen Ausschlusses einer Verhaltens- und Leistungskontrolle dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt und trotz der Kündigung nachwirkt (§ 77 Abs. VI BetrVG). Dem Betriebsrat geht es der Sache nach jedoch um die Behandlung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung. Insoweit ist aber keine fehlende Einigung zwischen den Beteiligten zu ersetzen (§ 87 Abs. 2 BetrVG), da es in den vom Betriebsrat angeführten Fall nach Ansicht des Gerichts an einem kollektiven Bezug fehlt.

Keine Errichtung der Einigungsstelle auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung

Eine Einigungsstelle kann aber auch nicht auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung errichtet werden. Die dort vorgesehene Bildung der Einigungsstelle war nicht Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung und entfaltet daher nach Kündigung der Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung. Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, wirken nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzes nach, auch wenn die Betriebsvereinbarung im Übrigen – wie hier – auch Regelungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten enthalten sollte. Die Betriebspartner können lediglich eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren, was sie im vorliegenden Fall jedoch nicht getan haben.

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

LAG Köln (09.04.2018)
Aktenzeichen 9 TaBV 8/18
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