Sind Betrieb oder in der Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte beschäftigt, können sie eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) wählen. Im Gegensatz zum Betriebsrat oder Personalrat ist die SBV kein Kollegialorgan, sondern besteht aus der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und mindestens einem Stellvertreter.
Die Vertrauensperson nimmt daher im Interesse der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten viele wichtige Anhörungs- und Beteiligungsrechte gebündelt wahr. Diese sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt, ebenso wie die Rechtsstellung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter, ihre Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Personalrat, Arbeitgeber oder Dienststelle, Integrationsamt und Bundesagentur für Arbeit.
Wie Sie als neu oder wieder gewählte Vertrauensperson ihren Amtsantritt am besten organisieren, was nach der Wahl besonders wichtig ist und welche Pflichten auf Sie zukommen, erläutert Ihnen Anna Gilsbach, Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Sozialrecht und Verwaltungsrecht, in der neuen Ausgabe von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion«, Heft 10/2018, Seite 3 bis 9.
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Die Ausgabe 10/2018 von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« gibt Ihnen praktische Tipps für die ersten Schritte im Amt der Vertrauensperson und führt Sie in deren Rechte und Pflichten nach dem SGB IX ein. Weitere Themen in dieser Ausgabe:
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