EU-Datenschutzgrundverordnung

Neue Halteseile für die Datenverarbeitung

19. Februar 2018 Datenschutz
EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Informationen über Menschen zu sammeln, zu speichern und auszuwerten, ist auch nach dem neuen Datenschutzrecht grundsätzlich verboten - Ausnahmen gibt's im familiären Bereich oder dort, wo es das Gesetz ausdrücklich erlaubt. Prof. Dr. Wolfgang Däubler stellt in der »Computer und Arbeit« (CuA) 2/2018 die Rechtsgrundlagen dar.

Die ab Ende Mai geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hilft beim Einstieg in komplexe Materie. Sie ist zwar ansonsten nicht immer leicht zu lesen. Im Fall der Datenverarbeitung zählt sie aber die »Ermächtigungstatbestände« in ihrem Art. 6 im Einzelnen übersichtlich auf. Das Regelwerk benutzt dabei einen weiten Begriff von Datenverarbeitung, der auch die Erhebung, die Nutzung und die Löschung - also letztlich jede Form des Umgangs mit Daten - erfasst.

Diese Fälle sind praxisrelevant

Insgesamt sind sechs Fallkonstellationen aufgeführt, von denen drei die bei weitem größte praktische Bedeutung haben:

  • Die Einwilligung: Sie ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so muss sie „freiwillig“ sein, was besonders im Arbeitsverhältnis besonders problematisch ist.   
  • Die Anbahnung und Durchführung eines Vertrags: Hierunter fällt auch der Arbeitsvertrag. Für diesen hat der deutsche Gesetzgeber eine Sonderregel im neuen Bundesdatenschutzgesetz geschaffen. Nach dieser dürfen Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder  Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
  • Die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.

Die drei anderen Fälle darf man nicht übersehen, sie sind von geringerer Bedeutung:

  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Das ist beispielsweise beim Übermitteln von Arbeitnehmerdaten an die Sozialversicherungsträger und an die Finanzbehörden der Fall.
  • Die Verarbeitung ist notwendig, um lebenswichtige Interessen einer Person zu schützen.
  • Die Datenverarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder bei der der Verantwortliche hoheitlich handelt, weil ihm entsprechende Befugnisse übertragen wurden.

Mehr lesen bei:
Wolfgang Däubler, Wann darf man Daten verarbeiten?, in: CuA 2/2018, 27 ff. 

© bund-verlag.de (ol)

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