Schwerbehindertenrecht

Neues Übergangsmandat für die SBV

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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Auch Schwerbehindertenvertretungen (SBV) erhalten bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Übergangsmandat. Das folgt aus dem neuen Bundesteilhabegesetz. Im neuen Informationsdienst »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2018 erklärt Rechtsanwältin Sigrid Britschgi, was Sie über das neue Recht wissen müssen.

Das Übergangsmandat der SBV in privaten Betrieben gehört zu den grundlegenden Neuerungen, die das Schwerbehindertenrecht mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2016 erfahren hat.

Interessenvertretung sichern

Private Unternehmen sind keine statischen Gebilde. Sie werden verkauft, aufgespalten oder sie fusionieren.

Damit sich der neu aufgestellte Arbeitgeber nicht darauf berufen kann, es gebe keinen Betriebsrat mehr, der mitzubestimmen hätte, ist in § 21a BetrVG das Übergangsmandat eingeführt. Der Übergangs-Betriebsrat behält für eine bestimmte Frist alle Rechte und Pflichten. Seine wichtigste Aufgabe besteht darin, die Wahl eines neuen Betriebsrats für den neu strukturierten Betrieb vorzubereiten.

Besonders schutzwürdig: Schwerbehinderte Menschen

Um die besonders schutzwürdige Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten zu unterstützen und zu fördern, hat der Gesetzgeber das Übergangsmandat auch auf die SBV ausgeweitet. Damit bleibt auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten unter folgenden drei Voraussetzungen übergangsweise im Amt:

  • der neue Betrieb ist fähig, eine SBV zu wählen (mindestens fünf schwerbehinderte / gleichgestellte Arbeitnehmer)
  • der Betrieb/Betriebsteil wird nicht komplett in einen anderen Betrieb eingegliedert (sonst wäre allein dessen SBV vertretungsberechtigt)
  • bei einem Zusammenschluss fällt das Übergangsmandat an die SBV, deren Betrieb/Betriebsteil die meisten Wahlberechtigten (schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer) hat.

Im Gesetz war dazu nur eine kurze Klarstellung nötig: Mit einem Satz ordnet § 177 Absatz 8 SGB IX an, dass das Übergangsmandat des Betriebsrats (§ 21a BetrVG) jetzt auch entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) gilt.

Neuland für die SBV

Aus dem schlichten Verweis ergeben sich aber viele praktische Fragen. Zumal die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter bisher wenig Anlass hatten, sich mit den rechtlichen »Wenn und Abers« des Übergangsmandats und des Übergangs von Arbeitsverhältnissen zu befassen.

In der Februar-Ausgabe des neuen Informationsdienstes »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« nimmt sich Rechtsanwältin Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht und langjährige Referentin für betriebliche Interessenvertretung des schwierigen Themas an. Sie stellt die Voraussetzungen dar, unter denen das Übergangsmandat entsteht und erläutert die Besonderheiten, die sich aus den Unterschieden zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ergeben. Eine umfangreiche Checkliste für Betriebsrat und SBV zum Betriebsübergang (§ 613a BGB) rundet den Beitrag ab.

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© bund-verlag.de (ck)

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