New Work

New Work – Folgen für die Arbeit des Betriebsrats

11. April 2022 New Work
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Hat der Betriebsrat als Relikt der »Old Economy« ausgedient? Ständig neue englische Begrifflichkeiten aus der Welt der IT und der Start-up-Unternehmen versprechen »work-life-balance«, Homeoffice etc. Auch der Begriff New Work verheißt nur Positives. Was das für die Rolle des Betriebsrats bedeutet, beschreiben Bernd Spengler und Markus Ettlinger in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2022.

Der Sozialphilosoph Frithjof Bergmann prägte ursprünglich in den 80-iger Jahren den Begriff New Work. Ziel von Bergmann war es, den klassischen kapitalistischen Weg zu verändern und neue zentrale Werte in das Bild unserer Arbeitswelt zu verfestigen. Die Beschäftigten sollten mehr in Selbstständigkeit handeln und ihre Freiheit ausleben können. Zudem sollte durch die Arbeitswelt eine größere Teilhabe an der Gemeinschaft erfolgen. Der Fokus soll auf dem Arbeitnehmer und der Erfüllung seiner Bedürfnisse liegen. Der Mensch solle sich in seiner Arbeit selbst verwirklichen, indem er sinnstiftend seiner Arbeit nachgeht.

Heutzutage wird der Begriff jedoch deutlich weiter gefasst und beschreibt ein Synonym für diverse mehr oder weniger innovative Ansätze der Arbeitsgestaltung.

Neu findet auch in Alt statt

New Work – da sehen viele Betriebsräte erst einmal Medien- und IT- Unternehmen, die junge Menschen am PC beschäftigen und die es »hipp« finden, zwischen Fastfood und Tischkickern ihre Inneneinrichtung von »Sprayern« gestalten zu lassen.

Oder Großraumbüros mit »Meeting Areas« und hochwertigen Kaffeevollautomaten. Und Menschen, deren Arbeit teilweise nicht am Telearbeitsplatz Homeoffice, sondern »mobil« und »agil« stattfindet. Anstelle eines Vorgesetzten und Weisungen treten »Scrummaster« und selbstorganisierte Gruppendynamik, möglichst natürlich stets »online«.

Betriebsräte der »alten Schule« würden hier Themen wie Arbeitsplatzgestaltung, tarifliche Eingruppierungsmerkmale und Mitbestimmung bei der Arbeitszeit angesprochen sehen. Aber eine Auseinandersetzung mit diesen Erscheinungen unterbleibt oft, weil viele Betriebsräte dieses »neumodische Zeugs« nur in Unternehmen angewandt sehen, in denen eh keine Betriebsräte existieren. Doch diese Vorurteile der »old economy«-Betriebsräte können täuschen. Selbst konservative Finanzdienstleister wie Genossenschaftsbanken und Sparkassen, Medienunternehmen oder der gesamte kaufmännisch und verwaltende Bereich vieler Produktionsfirmen versuchen längst im Wettbewerb um qualifiziertes Personal solche Strukturen umzusetzen und sich dadurch ein modernes Image zu geben.

Mitbestimmte Digitalisierung ist Voraussetzung

Letztlich setzt New Work erst einmal eine hinreichende Digitalisierung der Arbeitsprozesse voraus. Und hier beginnt der Kardinalsfehler vieler Betriebsräte: Solche Themen werden am liebsten als reines IT-Thema in den Ausschuss vertagt. Und die weitreichenden, sich daraus ergebenden Veränderungen der Arbeitsprozesse werden nicht begleitet. Digitale Tools für online Zusammenarbeit, Chats und Videokonferenzen sind eben nicht nur technische Kontrolleinrichtungen, sondern verändern die Arbeit.

Noch immer haben einige Gremien weder die Chancen bei Inkrafttreten der Datenschutzgrund-VO noch in der Pandemie genutzt, ihre Hausaufgaben im Rahmen der Mitbestimmung zu diesen Themen zu machen. Homeoffice, Mobiles Arbeiten und Digitale Arbeitsweise wurden von Arbeitgebern quasi direkt mit den Beschäftigten eingeführt, viele Betriebsräte haben auch »im Jahr 3 nach Corona« ihre Betriebsvereinbarungen zu diesen Themen noch immer nicht abgeschlossen.

Stattdessen verhandelten viele Mitarbeiter ihre individuellen Ausstattungen des Homeoffice und die ihren Bedürfnissen angepassten Arbeitszeiten dort direkt mit dem Arbeitgeber.

Und wie der Betriebsrat bei Agiler Arbeit, Homeoffice, Desksharing und Digitalen Kollaborationstools beteiligungsorientiert mitbestimmt, zeigen unsere Expertinnen im Schwerpunkt der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2022.

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