Corona-Pandemie

Pandemieplan: Es ist nicht zu spät für betriebliche Vereinbarungen

Corona
Quelle: pixabay

Die Corona-Krise ist nicht vorbei und künftig sind vergleichbare Pandemien denkbar. Eine Studie für die Bundesregierung hat das schon 2012 prognostiziert. Unternehmen mit einem Pandemieplan in der Schublade sind vor Betriebsschließungen besser geschützt. Professor Joachim Heilmann hat in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 6/2020 einen Konzern-Pandemieplan anonymisiert vorgestellt.

In der Pandemie bietet eine mitbestimmte Betriebs- oder Dienstvereinbarung Sicherheit für die Beschäftigten. Der sogenannte Pandemieplan regelt die wichtigsten Arbeitsschutz- und Infektionsschutzmaßnahmen, wenn ein infektiöser Erreger die Gesundheit der Belegschaft und die Produktion oder das wirtschaftliche Arbeiten des Unternehmens bedroht.

Initiiert die Interessenvertretung eine Vereinbarung oder verhandelt sie aktiv mit dem Arbeitgeber, sichert sie ihre Mitbestimmung und kann dafür sorgen, dass die Gesundheit der Beschäftigten möglichst optimal geschützt und deren Interessen weitgehend gewahrt werden. Es geht um Regelungen für die Hygiene, die Minderung der Ansteckungsrisiken - z.B. auch durch die Vorbereitung einer funktionierenden Homeoffice-Infrastruktur und einen entsprechenden Gestaltungsrahmen – sowie um die Grundlagen der Beschäftigungs- und Entgeltsicherung.

Aufbau des Pandemieplans

Der Beitrag in »Gute Arbeit« 6/2020 informiert über die Bausteine eines Pandemieplans, der in einem Unternehmen abgeschlossen wurde. Existiert bereits eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung (BV/DV), kommt deren Überprüfung und Aktualisierung anhand des Beitrags in Betracht.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Die besonderen betrieblichen Pflichten, Aufgaben und Abläufe in der Pandemie sind verbindlich geklärt, die Betriebsparteien haben Orientierung und können sicher agieren. Je nach Größe und Struktur des Unternehmens kommen Betriebs-, Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen in Betracht.

  • Präambel Es wird auf den Erreger (aktuell SARS-CoV-2) und die damit einhergehende Gefährdungslage Bezug genommen, dazu sind die jeweils aktuellen Empfehlungen der staatlichen Institutionen heranzuziehen: Bundesarbeitsministerium, RKI, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) etc.
  • § 1 Geltungsbereich und -dauer Die BV gilt z.B. befristet für die Dauer einer offiziell festgestellt Pandemie, sie wirkt je nach Tätigkeiten in bestimmten Produktions- und Arbeitsbereichen – in der Regel aber für alle Beschäftigten des Betriebs/Unternehmens (gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz/BetrVG) einschließlich der Auszubildenden und Praktikanten. Der Arbeitgeber wirkt darauf hin, dass Beschäftigte von Fremdfirmen, Dienstleister, Leiharbeitnehmer im Falle eines Arbeitseinsatzes auf dem Betriebsgelände des Unternehmens die in dieser BV geregelten Schutzvorschriften einhalten.
  • § 2 Voraussetzungen und Grundsätze Der Plan tritt in Kraft, wenn z.B. der Fall einer Epidemie oder Pandemie offiziell festgestellt wird (Aktualisierung je nach Sachlage, offiziellen Empfehlungen).
  • § 3 Krisenstab/Gefährdungsbeurteilung/Krisenplan Die verantwortlichen Personen werden genannt, z.B. auch Standortkrisenstäbe oder der Ausschuss für Arbeitsschutz. Eventuell ist eine hat krisenbedingte Weisungsbefugnis zu regeln.
  • § 4 Maßnahmen der Prävention (persönliches Verhalten) Z.B. haben sich alle Personen an die bestimmte Hygienevorschriften zu halten, die Vorschriften im Einzelnen können als Anhang der BV/DV aufgelistet und nach Bedarf modifiziert und ergänzt werden. Die Beschäftigten werden entsprechend unterwiesen. Auch die Frage der Arbeitsorganisation, der Raumpläne, der Schichtplangestaltung und der Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind anzusprechen etc. (z. B. Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Desinfektionsmittel, spezielle Kleidung, Reinigungspläne, Wäscheservice usw.).

Weiter geht es mit diesen Regelungen:

  • § 5 Information und Kommunikation
  • § 6 Arbeitspflicht, -abläufe, Übernahme anderer Aufgaben
  • § 7 Urlaub, Freistellung von der Arbeit
  • § 8 Erkrankung
  • § 9 Information des Betriebsrats
  • § 10 Entgeltschutz
  • § 12 Nachbereitung/Dokumentation
  • Anhänge der BV/DV.

Fazit: Aus dem Beispiel lernen

Es geht beim Pandemieplan darum, trotz einer Krise mit Infektionsrisiken handlungsfähig zu sein. Der Betriebs- oder Personalrat zielt bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber darauf ab, das Laufen des Betriebs und den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das Beispiel in »Gute Arbeit« 6/2020 ist keine Mustervereinbarung, sondern zeigt mögliche Bausteine auf, die sich bereits in einem Pandemieplan bewährt haben. Es gilt, weiterführende und praxisnahe Überlegungen anzustellen, um die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

Titelthema in »Gute Arbeit« 6/2020: »Corona-Pandemie: Arbeitsschutz in der Krise«. Darin diese Beiträge lesen:

  • Sascha Stockhausen: »Arbeitsschutz in Corona-Zeiten« (S. 8-13).
  • Prof. Dr. Joachim Heilmann: »Vereinbarung zur Pandemie« (S. 14-18).
  • Prof. Dr. Joachim Heilmann: »Gesundheitsdaten in der Pandemie« (S. 19-21).
  • Interview mit Prof. Dr. Nico Dragano: »Nicht krank zur Arbeit – in der Corona-Pandemie« (S. 22-24).
  • Homeoffice: Beiträge zur Regelung einer Vereinbarung und zum Unfallversicherungsschutz.

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