Mitbestimmung

Personalgespräch – so unterstützen Sie Beschäftigte

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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Wenn aus der Personalabteilung eine Einladung zum Gespräch kommt, haben viele Beschäftigte ein mulmiges Gefühl. Oft wünschen sie sich, sie müssten da nicht allein hingehen. Als Betriebsrat können Sie Betroffene unterstützen und Ihre Beteiligungsrechte nutzen. Wie das gelingt, sagt Ihnen Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 9/2019.

In einem Beschäftigungsverhältnis ergeben sich viele Situationen, in denen der Arbeitgeber und der Beschäftigte miteinander sprechen, um Aufgaben zu übertragen, Fragen zu klären oder Absprachen zu treffen. Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, an solchen Gesprächen teilzunehmen, da sie der unmittelbaren Erfüllung des Arbeitsverhältnisses dienen.

Von Gesprächen über Arbeitsinhalte, Arbeitsanweisungen oder arbeitsbezogene Diskussionen sind Personalgespräche zu unterscheiden, die üblicherweise Vertreter der Personalabteilung führen. Sie betreffen in der Regel personelle Themen, wie Weiterbildung, Versetzungen oder Kündigungen. Die Teilnahme an diesen Gesprächen zählt zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers.

Hinzuziehung des Betriebsrats

Zu Personalgesprächen, die sich auf Themen wie Entgelt, Leistungsbeurteilung, Entwicklung und Stellung im Betrieb oder Benachteiligungen beziehen, kann der betroffene Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Zum Gespräch kann der Arbeitnehmer den Betriebsratsvorsitzenden oder ein anderes Betriebsratsmitglied (z. B. aus derselben Abteilung) hinzuziehen. Der Arbeitgeber darf die Hinzuziehung des Betriebsrats nicht verweigern.

TIPP: Wer sich wegen eines Personalgesprächs Sorgen macht, sollte dazu seinen Betriebsrat mitnehmen. Die heimliche Aufzeichnung des Gesprächs mit einem Smartphone ist unzulässig und verletzt die Persönlichkeitsrechte seines Gegenübers. Das berechtigt zu einer fristlosen Kündigung. (LAG Rheinland-Pfalz 3.2.2016 – 7 Sa 220/15)

Mitbestimmung des Betriebsrats

In vielen Betrieben finden Personal- oder Mitarbeitergespräche mit einem gezielten Thema turnusmäßig oder anlassbezogen statt. Derartige Personalgespräche werden systematisch und zweckgebunden durchgeführt und unterliegen damit der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Wie die Mitbestimmung genau aussieht, was die Gerichte sagen, viele Tipps und eine ausführliche Checkliste für den Betriebsrat zum richtigen Verhalten bei Personalgesprächen, finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 9/2019.

Außerdem in der September-Ausgabe:

  • Strategisch klug mit dem Arbeitgeber verhandeln, inklusive Erfahrungsberichten kreativer Verhandlungsstrategien
  • 7 Fragen zur Inklusionsvereinbarung mit Checkliste
  • Rechtsprechung: Verdachtskündigung wegen Zufallsfund zulässig
  • Rechtspechung: Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

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© bund-verlag.de (ls)

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