Kündigung

Pilot kann wegen Druck zu Arbeitszeitverstößen kündigen

04. Juli 2019
Cockpit Flugzeug Pilot
Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Pilot kann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nahelegt, die vorgeschriebenen Ruhezeiten »nicht so genau zu nehmen«. Dieses Fehlverhalten des Arbeitgebers stellt einen wichtigen Grund dar. Die Ausbildungskosten für einen weiteren Flugzeugtyp sind nur bei wirksamer Vereinbarung zu erstatten - so nun das LAG Köln.

Viele Arbeitgeber vereinbaren in den Arbeitsverträgen eine sogenannte Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten. Verlässt der Arbeitnehmer in einer bestimmte Zeit während oder nach der Ausbildung die Firma, so muss er die  - zunächst vom Arbeitgeber übernommenen – Ausbildungskosten zurückzahlen. Hier ging es um den eher seltenen Fall der Eigenkündigung eines Piloten.

Das war der Fall

Der Arbeitnehmer wechselte zu einer neuen Fluggesellschaft. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses verfügte er noch nicht über die Lizenz für die dort eingesetzten Flugzeugtypen. Arbeitgeber und Pilot schlossen daher einen Ausbildungsvertrag, wonach er die nötige Schulung für den Flugzeugtyp erhalten sollte. Die Kosten von über 30.000 Euro übernahm der Arbeitgeber. Eine Rückzahlungsklausel besagte, dass der der Pilot die Kosten zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet.

Bei einem Flug nach Paris im März 2017 kam es zu Verspätungen. Es zeichnete sich ab, dass der Pilot die vorgeschriebene Ruhezeit von zehn Stunden nicht einhalten konnte. Der Pilot telefonierte mit seinem Arbeitgeber. Dieser legte ihm nahe, er solle zugunsten der Pünktlichkeit der geplanten Flüge nicht darauf bestehen, die vorgeschriebenen Ruhezeiten für sich und das Flugpersonal einzuhalten.

Letztlich konnte die Ruhezeit eingehalten werden, da die Maschine ebenfalls mit Verspätung startete. Dennoch kündigte der Pilot außerordentlich. Er meinte, der Arbeitgeber erwarte von ihm, Sicherheitsvorschriften zu umgehen und damit die Sicherheit von Crew und Passagieren und den Flugverkehr zu gefährden.

Die Fluggesellschaft erhob ihrerseits Widerklage und verlangte die Rückzahlung der Ausbildungskosten.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hält die Eigenkündigung für berechtigt. Das Einhalten der Ruhezeiten sei kein Vorrecht und Besitzstand von Piloten und Flugpersonal. Es handele sich um eine Sicherheitsvorschrift zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, der Kunden und der Allgemeinheit . Die Vorschriften zur Ruhezeit dienten nicht nur dem technischen Arbeitsschutz. Es gehe gleichermaßen um die Vorbeugung zur Verhinderung von Stör- und Katastrophenfällen.

Einem Piloten, der feststellen müsse, dass seine Arbeitgeberin die fundamentalsten Sicherheitsvorkehrungen nicht ernst nimmt, sei die weitere Tätigkeit für das Unternehmen nicht zumutbar – auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Pilot musste zudem die hohen Ausbildungskosten nicht zurückzahlen, weil die vereinbarte Rückzahlungsklausel einer AGB-Kontrolle nicht standhielt und deshalb – so das LAG - unwirksam Vor allem sei sie intransparent, da die Klausel nur die »voraussichtlichen« Ausbildungskosten von ca. 30.500,00  Euro bezeichne.  Dadurch sei die auf den Arbeitnehmer zukommende finanzielle Belastung nicht konkret genug bezeichnet gewesen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (04.04.2019)
Aktenzeichen 6 Sa 444/18
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