Bestenauslese

Polizeipräsident darf Bewerberkreis beschränken

03. April 2019 Polizei, Beamte, Bestenauslese, Laufbahn
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Polizeibeamte des mittleren Dienstes können als Bewerber für eine Stelle im gehobenen Polizeidienst, also für die Kommissarlaufbahn, ausgeschlossen werden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat damit einen Beschluss des VG Berlin bestätigt.

Der Polizeipräsident in Berlin darf Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausschließen, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind.

Ein Beamter des mittleren Dienstes war auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, um sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Kommissarlaufbahn) am 1. April 2019 zu bewerben.

OVG folgt Ausführungen der Behörde

Das hatte der Polizeipräsident verhindert, indem er in Berlin Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausschließt, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind. Der Ausschluss erfolgt mit der Begründung, dass inzwischen durchschnittlich etwa 20 Prozent der Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst auf diese Art in den gehobenen Dienst gewechselt sind, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25 Prozent. Das sei eine systematische Umgehung der Regelungen über den Aufstieg und bedrohe die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes. Daher erhalten alle seit März 2016 in den mittleren Dienst aufgenommenen Polizisten die Mitteilung, dass sie im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr für den gehobenen Dienst berücksichtigt werden werden.

Das OVG hat die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes als hinreichenden Grund für diese Beschränkung des Bewerberkreises anerkannt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Berlin-Brandenburg (28.03.2019)
Aktenzeichen OVG 4 S 11.19
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