Befristung

BAG: Profi-Fußballer ohne Verlängerung

17. Januar 2018 Befristung, Teilzeit, Arbeitsvertrag
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Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Ein Fußballspiel dauert bisweilen länger als 90 Minuten, wenn Tore fallen müssen. Weniger günstig sieht es für einen Lizenzspieler der Bundesliga aus, wenn sein Verein nicht verlängern will: Die befristeten Verträge in der Bundesliga seien regelmäßig durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt – so das BAG.

Der Kläger war seit dem 1.7.2009 als Lizenzspieler (Torwart) eines Vereins der 1. Fußball-Bundesliga in Mainz beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7.7.2012 mit einer Befristung zum 30.6.2014.

Für beide Parteien war die Option vereinbart, den Vertrag bis zum 30.6.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.

Der Vertrag sagte dem Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele zu, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist.

Einsatz-Aus in der Hinrunde

Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt.

Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Torwart nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.

Klage auf Verlängerung und Prämien

Der Spieler erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und beantragte hat die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.6.2014 geendet und mit der Verlängerungsoption zumindest bis zum 30.6.2015 gedauert habe.

Weiterhin verlangte er die Zahlung von 261.000,00 Euro für die Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz, 17.2.2016 - 4 Sa 202/15).

Kein Treffer vor Gericht

Auch die obersten Schiedsrichter im deutschen Arbeitsrecht zeigen sich unnachgiebig: Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wegen der »Eigenart der Arbeitsleistung« nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt, befinden die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Auch Prämienansprüche habe der Torwart nicht.

Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würrden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne.

Eigenart des Spitzensports rechtfertigt Befristung

Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, seien die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der beklagte Verein habe die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (16.01.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 312/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 2/18 vom 16.1.2018
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