Betriebsratsbeschluss

Prozessvollmacht gilt auch für Zwangsvollstreckung

10. Dezember 2018 Beschluss, Betriebsrat
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Hat der Betriebsrat per Beschluss einem Verfahrensbevollmächtigten das Mandat für einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht übertragen, dann umfasst diese Vollmacht auch ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren. Das geht aus einer Entscheidung des LAG München hervor. 

Im Ausgangsverfahren war der Arbeitgeber verurteilt worden, es zu unterlassen, Arbeitnehmer, die sich in einer sogenannten roten Phase – das ist eine Phase, in der keinesfalls weitere Überstunden angesammelt werden sollen – nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung befinden, ohne Zustimmung des Betriebsrats länger als die im jeweiligen Dienstplan festgelegte Arbeitszeit zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu dulden. Hiergegen hatte die Arbeitgeberin in zwei Fällen verstoßen, auf Antrag des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht ein entsprechendes Ordnungsgeld festgesetzt.

Im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren bestritt der Arbeitgeber die wirksame Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten auf Betriebsratsseite.

Dass der Betriebsrat für die Einleitung des Beschlussverfahrens einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten gefasst hatte, war im Ausgangsverfahren bereits geprüft und festgestellt worden. Nach der Rechtsprechung unter anderem des Hessischen Landesarbeitsgericht umfasse die Prozessvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsfahren jedenfalls auch einen Vollstreckungsantrag gemäß § 101 Satz 2 BetrVG. Denn der das Beschlussverfahren einleitende Beschluss eines Betriebsrats beschränke sich nicht auf einzelne Verfahrensanträge.

Ähnlich die Rechtsauffassung des BAG: Eine vom Betriebsrat erteilte Prozessvollmacht legitimiere nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch zur Einlegung von Rechtsmitteln (BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13; 11.09. 2001 - 1 ABR 2/01). Dann wäre es systemwidrig und inkonsequent, für die Durchsetzung einer obsiegenden Entscheidung in dem sich daran anschließendes Vollstreckungsverfahren das Vorliegen einer Vollmacht zu leugnen.

Keine Verzögerungstaktik zu dulden

Würde eine weitere Vollmacht verlangt werden, hätte der Schuldner daraus einen Vorteil, so das LAG, das hier die zeitliche Komponente im Blick hat und von einer überflüssigen Förmelei spricht. Zudem hatte das Ausgangsverfahren gezeigt, dass der Arbeitgeber mit dem Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats den Rechtsreit in die Länge ziehen wollte. Dass einem Schuldner ein solches Verzögerungsmittel über den formalen Einwand, die Beschlussfassung des Betriebsrats für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahren mit Nichtwissen zu bestreiten, nicht zustehen dürfe, liegt auf der Hand, so das LAG.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG München (19.06.2018)
Aktenzeichen 7 Ta 281/17
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