Posttraumatische Belastung ist keine Berufskrankheit
Der Kläger war als Rettungssanitäter unter anderem beim Amoklauf von Winnenden im Einsatz und bei zwei Suiziden im Dienst. In einem ärztlichen Entlassungsbericht heißt es, die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien durch eine Kumulation außergewöhnlicher Belastungen, anhaltende Nachhallerinnerungen, Alpträume und eine ausgesprochen hohe innere Bedrängnis in ähnlichen Situationen, Vermeidungsverhalten in Bezug auf ähnliche Situationen, erhöhte psychische Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit erfüllt. Zur weiteren Therapie werde dringend die zeitnahe Aufnahme einer kontinuierlichen ambulanten traumaadaptierten Psychotherapie empfohlen.
Das SG Stuttgart hat die Klage auf Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit abgewiesen.
Zunächst seien Berufskrankheiten laut SGB VII solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Hierunter fällt die PTBS nicht.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII können die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind
PTBS könnte eine Wie-Berufskranheit sein
Die PTBS gehöre nicht zu den Listenerkrankungen i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB VII. Und nach der Rechtsprechung des BSG enthalte die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel (BSG, Urt. v. 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R). Die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit dürfe danach nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten erfüllt seien, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) einfügen dürfte, aber noch nicht eingefügt hat.
Dafür muss unter anderem eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein und es müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkung- und Verursachungsbeziehung vorliegen.
Voraussetzungen nicht erfüllt
Das SG Stuttgart hat diese Voraussetzung nicht gesehen und führt aus, dass neue medizinische Erkenntnisse hinsichtlich der Verursachung der PTBS durch psychisch belastende Tätigkeiten bei Rettungssanitätern, Polizisten, Feuerwehrleuten und Entwicklungshelfern in Krisengebieten nicht vorliegen. In der Fachliteratur gehe man unter anderem davon aus, dass die Anerkennung psychischer Gesundheitsschäden als Wie-Berufskrankheit derzeit mangels Nachweises der generellen gesetzlichen Anforderungen wie etwa der belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über generelle gruppenspezifische psychische Erkrankungsursachen bei bestimmten spezifischen beruflichen Belastungen nicht möglich sei.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen S 1 U 1682/17