Arbeitszeit

Recht auf Teilzeit – Diese Ansprüche gibt es

05. Oktober 2022
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

In Zeiten von Work-Life-Balance wird Teilzeit für viele Beschäftigte immer attraktiver. In Ausgabe 10/2022 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« klären wir auf, wer Teilzeit beantragen kann und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

1. Aus welchen Gründen kann man Teilzeit beantragen?

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit stellen. Der allgemeine Teilzeitanspruch ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Neben diesem allgemeinen Anspruch gibt es weitere gesetzliche Möglichkeiten, für ganz spezielle Lebensumstände Teilzeit zu beantragen. So können beide Elternteile nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeitszeit reduzieren und Elternteilzeit nehmen, (§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Auch zur Pflege naher Angehöriger können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeit verringern (§ 3 Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Der Anspruch besteht neben dem tariflichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 11 TVöD. Außerdem haben schwerbehinderte Beschäftigte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn ihre Behinderung eine Verkürzung der Arbeitszeit notwendig macht (§ 164 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX). Auch Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können berechtigt sein, die Arbeitszeit zu reduzieren und in »Altersteilzeit« zu gehen (z. B. nach Altersteilzeitgesetz – AltTZG).

2. Können Beschäftigte jederzeit die allgemeine Teilzeit beantragen?

Beschäftigte können nach § 8 TzBfG einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen, sofern sie bereits länger als 6 Monate im Unternehmen arbeiten und dieses in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Außerdem muss der oder die Beschäftigte den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vorher ankündigen, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat, den Antrag zu bearbeiten.

3. Wie muss der Antrag aussehen? Wann können Arbeitgeber ablehnen?

Für den Antrag schreibt das Gesetz lediglich die Textform vor. Beschäftigte können den Antrag also auch per E-Mail stellen. In dem Antrag müssen sie zwingend den Umfang der Verringerung nennen. Zusätzlich sollen sie angeben, wie sie ihre Arbeitszeit verteilen wollen. So können sie zum Beispiel jeden Tag nur halbtags oder drei Tage die Woche den ganzen Tag arbeiten. Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag nur, wenn »betriebliche Gründe entgegenstehen«.

Solche Gründe können vor allem dann vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber verursacht. So ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, zum Ausgleich für die Teilzeit eine weitere Vollzeitkraft einzustellen oder die Arbeit auf die übrigen Beschäftigten zu verteilen, sodass diese ständig Überstunden machen müssen. Im Tarifvertrag können weitere Ablehnungsgründe geregelt sein.

Außerdem in diesem Beitrag:

4. Was ist »Brückenteilzeit«?

5. Was sind die Voraussetzungen für die anderen Teilzeitansprüche?

6. Haben Teilzeitler andere Rechte und Pflichten als Vollzeitbeschäftigte?

7. Welchen Einfluss hat Teilzeit auf den Urlaubsanspruch?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 10/2022.

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© bund-verlag.de (fk)

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