Abmahnung

Rote Karte fürs Fußballschauen

17. Juli 2018
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Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Fußball schauen während der Arbeitszeit geht nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Als Verletzung des Arbeitsvertrags kann das Fehlverhalten eine Abmahnung rechtfertigen, im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. Von Margit Körlings.

Der Arbeitnehmer ist seit 1988 bei seiner Arbeitgeberin als Zerspanungsmechaniker beschäftigt. Am 25.2.2016 nimmt er um 17:00 Uhr seinen Dienst (Spätschicht) auf. Dazu stellt er die Maschinen an. In einer Entfernung von etwa zehn Metern sieht er, dass ein Kollege vor dem dienstlichen PC sitzt und über einen Livestream Fußball schaut. Er selbst gesellt sich zu dem Kollegen und schaut ebenfalls Fußball. Dafür erhält er eine Abmahnung. Nunmehr klagt der Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Hinweis- und Warnfunktion der Abmahnung

Hat ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, so kann der Arbeitgeber ihm dafür eine Abmahnung erteilen. Dabei wird das Fehlverhalten dargestellt und gerügt, dass man ein derartiges Verhalten nicht akzeptiert. Dies nennt man Hinweisfunktion. Zugleich zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf, welche Konsequenz droht, wenn ein erneuter Pflichtverstoß an den Tag gelegt wird. Dies nennt man Warnfunktion.

Der nächste gleichgelagerte Verstoß gegen eine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht kann zur Kündigung führen. Dabei darf man auch nicht dem Irrglauben unterliegen, dass es immer erst drei Abmahnungen geben muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf.

Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

Zu Unrecht erteilte Abmahnungen müssen aus der Personalakte entfernt werden. Dieser Anspruch wird aus §§ 242, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet.

Voraussetzung dafür ist, dass die Abmahnung inhaltlich zu unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist.

Gericht bejaht Pflichtverletzung

Nach einer Beweisaufnahme stand hier zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis 2 Minuten Fußball geschaut hat. Während dieser Zeit hat er nicht gearbeitet und damit die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht.  Das Fußballschauen kann mit der verbotenen privaten Internetnutzung verglichen werden. Die Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich arbeiten gegen Bezahlung, ist verletzt.

Nun könnte man meinen, das Schauen eines Fußballspieles während einer so kurzen Dauer, müsse der Arbeitgeber hinnehmen. Die erteilte Abmahnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.  Dem ist nicht so. Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er auch gegenüber anderen Mitarbeitern deutlich macht, dass er es nicht duldet, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beschäftigungslosen Tätigkeiten nachgeht. Zudem ist die Abmahnung noch mit keiner Rechtsfolge verbunden.

Hinweis für die Praxis

Für Klarheit mit dem Arbeitgeber sorgen

Es gibt durchaus Arbeitgeber, die das ab und zu schauen auf einen Bildschirm dulden. Dies wird in einem Büro eher der Fall sein, beim Bedienen von Maschinen allerdings wohl kaum. Das Gleiche gilt für das Verfolgen eines Spieles im Radio.

Gibt es keine eindeutige Erlaubnis, sollte der Arbeitnehmer lieber Urlaub nehmen oder soweit möglich, Gleitzeit ausnutzen. Ansonsten sind die Konflikte mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert. Auch Krankmachen, um eine Spiel anzuschauen, ist nicht der richtige Weg. Dies gilt auch für ein Public Viewing. Etwas Anderes kann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Krankheit etwa auf einen gebrochenen Arm zurückzuführen ist.

Betriebsvereinbarung möglich

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Regelungen treffen. Dies kann auch eine Art der Wertschätzung sein und zur Teambildung beitragen. Auch wenn nach einer Betriebsvereinbarung oder Erlaubnis durch den Arbeitgeber, dass Schauen von Fußballspielen gestattet ist, Alkohol und Pöbeleien sind dabei gleichwohl tabu. Fanartikel, also Kleidung, Fahnen und dergleichen am Arbeitsplatz sind ein weiteres Thema. Bei Bankangestellten dürften diese eher nicht erlaubt sein, an anderer Stelle durchaus aber machbar.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

ArbG Köln (28.08.2017)
Aktenzeichen 20 Ca 7940/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 13/2018 vom 18.7.2018.
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