Öffentlichkeitsarbeit

Schwarzes Brett statt Monitor für den Betriebsrat

23. Oktober 2017
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Der Betriebsrat hat das Recht, die Belegschaft über seine Arbeit zu informieren. Der Arbeitgeber muss dafür die Mittel bereitstellen. Eigene LED-Monitore für seine Aushänge kann der Betriebsrat aber nicht verlangen. Auch dann nicht, wenn der Betrieb bereits welche nutzt, um Kunden und Besucher zu begrüßen – so das LAG Frankfurt.

Der Arbeitgeber ist ein Logistikunternehmen am Flughafen mit etwa 200 Arbeitnehmern. Diese arbeiten überwiegend in einer Halle, in der sie Sendungen zuordnen und bewegen. Arbeitgeber und Betriebsrat verfügen jeweils über Schaukästen und sogenannte »Schwarze Bretter«, an denen sie Informationen für die Belegschaft aushängen.

Der Arbeitgeber setzt zusätzlich in der Eingangshalle einen LED-Bildschirm ein. Auf diesem werden  neben aktuellen betriebswirtschaftlichen Zahlen auch aktuelle Nachrichten (Wetter, Sport usw.) und Begrüßungstexte für Besucher angezeigt. Zwei solcher Monitore will auch der Betriebsrat für die Information der Beschäftigten nutzen.

Betriebsrat will moderne Anzeigen

Der Betriebsrat machte geltend, dies sei für seine Arbeit erforderlich: Die »Schwarzen Bretter« im 4. Stock des Gebäudes würden nur wenige Arbeitnehmern sehen. Im Pausenraum der Belegschaft könne der Betriebsrat nur »wild plakatieren« aber keine Aushänge an fester Stelle anbringen. Auch die Schaukästen in der Halle seien ungeeignet, weil die Mitarbeiter nicht einfach ihre Arbeitsplätze verlassen könnten, um sich dorthin zu begeben.

LED-Monitore hätten dagegen den Vorteil, dass sie schneller aktualisiert und mit grafisch aufbereiteten Informationen bestückt werden können. Die Kosten für den Arbeitgeber seien vertretbar.

LAG: Kein Anspruch auf Monitore

Mit seinem Antrag ist der Betriebsrat allerdings vor den Gerichten gescheitert. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main entschied, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf die LED-Monitore. Eine mündliche Zusage des Arbeitgebers, auf die sich der Betriebsrat zuerst berufen hatte, konnte das Gremium vor Gericht nicht beweisen.

Ein gesetzlicher Anspruch nach § § 40 Abs. 2 BetrVG bestehe nicht. Zwar müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Informations- und Kommunikationstechnik für seine Arbeit stellen. Allerdings muss die Technik auch im Einzelfall erforderlich sein. Daran fehle es, weil der Betriebsrat die Belegschaft auch mit am Computer geschriebenen und ausgedruckten Aushängen hinreichend informieren kann.

Allein der Zeitvorteil, der sich aus der direkten Übertragung auf einen Monitor ergebe, rechtfertige nicht die Anschaffung von Monitoren und der nötigen Technik. Außerdem stehe es dem Betriebsrat frei, mit dem Arbeitgeber über bessere Standorte für die Schaukästen und Pinnwände zu verhandeln, falls diese schlecht zugänglich sind.

Praxistipp: Niemals auf eigene Kosten!

Das Hessische LAG hat zwar nicht zu Gunsten des Betriebsrats entschieden, bietet Betriebsräten aber zwei wichtige Informationen:

  • Zum einen weist das Gericht darauf hin, dass der Betriebsrat auch die Verlegung eines Schaukastens oder einer Pinnwand durchsetzen kann, damit die Belegschaft seine Aushänge besser wahrnimmt.
  • Zum anderen stellt das Gericht klar, dass der Arbeitgeber die Kosten für die erforderliche Technik tragen muss, und niemand sonst.

Das ist nicht so selbstverständlich, wie es klingt. In diesem Verfahren hatte der Betriebsrat vor Gericht sogar hilfsweise angeboten, die Mitglieder würden die Monitore aus eigener Tasche bezahlen, wenn das Gericht den Arbeitgeber verpflichtet,  sie im Betrieb anbringen zu lassen.

Auch diesen Vorschlag hat das Gericht abgelehnt, und aus gutem Grund. Denn die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt  nach § 40 Abs. 1 BetrVG allein der Arbeitgeber. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss er dem Betriebsrat die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik stellen. Im Gegenzug müsse der Arbeitgeber, so das LAG,  aber auch nicht dulden, dass der Betriebsrat für seine Arbeit über das Erforderliche andere Technik nutzt, auch wenn die Mitglieder sie bezahlen wollen. Diese Klarstellung ist sehr wichtig: Der Arbeitgeber kann in keinem Fall kein Betriebsratsmitglied unter Druck setzen, für gewünschte Arbeitsmittel ganz oder zum Teil selbst zu bezahlen.

Lesetipp:

Alles, was der Betriebsrat über seine Rechte in der Öffentlichkeitsarbeit wissen muss, präsentiert Ihnen die kommende Ausgabe 11/2017 von »Arbeitsrecht im Betrieb«. Das neue Heft ist schon ab 30.10.2017 online verfügb

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

Hessisches LAG (19.10.2017)
Aktenzeichen 16 TaBV 176/16
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