Arbeitszeugnis

Was ins Zeugnis gehört

18. Januar 2018
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Der »Zeugnisbrauch« bestimmt, welche Leistungen ins Arbeitszeugnis gehören. Die Gepflogenheiten können nach Ort und Branche unterschiedlich sein. Die Assistentin eines Rechtsanwalts wollte es genau wissen und setzte eine bessere Verhaltensbeurteilung durch. Nicht erwähnen muss der Arbeitgeber ihre »selbständige Arbeitsweise« – so das LAG Düsseldorf.

Die Klägerin war bei einer internationalen Anwaltssozietät als »Assistentin mit Sekretariatsaufgaben« für einen Partner tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben. Etwa die externe und interne Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, die digitale und analoge Aktenführung und das Termin- und Wiedervorlagenmanagement.

Streit um Angaben im Arbeitszeugnis

Die Assistentin erhielt ein Arbeitszeugnis. Darin hieß es unter anderem:

»Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.«

Die Abschlussbewertung lautete:

Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei. … Frau … hat alle ihre Arbeiten in unserer Sozietät stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und hat das in sie gesetzte Vertrauen jederzeit gerechtfertigt.«

Weitere Angaben gefordert

Die Assistentin verlangte weitere Angaben zu ihrer Arbeit im Zeugnis. Da ihr Arbeitgeber sich weigerte, machte sie ihre Forderung vor Gericht geltend.

Sie verlangte zum einen die Ergänzung des Satzes: »Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig« um das Wort »selbständig«.

Sie machte geltend, dass in Nordrhein-Westfalen für eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung eine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) bestehe, die Arbeitseigenschaft »selbstständig« zu erwähnen.

Zum anderen verlangt sie, die Beurteilung ihres Verhaltens dahingehend zu ergänzen, dass es auch gegenüber den Vorgesetzten jederzeit einwandfrei war.

Assistentin gewinnt überwiegend

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte die Klägerin keinen Erfolg, soweit es um die Ergänzung des Wortes »selbständig« ging. Die »selbständige Arbeitsweise« war nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht im Zeugnis aufzunehmen.

Durchsetzen konnte sie allerdings die Angabe »Ihr Verhalten gegenüber ihren Vorgesetzten, den beschäftigten Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei.«

Gericht ermittelt den Zeugnisbrauch

Für einen Zeugnisbrauch ist es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich ist. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein.

Das LAG Düsseldorf hat diesen Punkt genau geprüft: Auf Ersuchen des Gerichts führten die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln und Hamm eine Umfrage zu dem behaupteten Zeugnisbrauch bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung durch. Nach deren Ergebnis bestand der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch nicht.

Unverzichtbar: Verhalten gegenüber Vorgesetzten

Zuerkannt hat das LAG der Klägerin die ergänzte Verhaltensbeurteilung: Mit der Beurteilung der Führung und des Verhaltens des Arbeitnehmers gibt das Zeugnis diesem Aufschluss, wie der Arbeitgeber sein Sozialverhalten beurteilt.

Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. So liegt es bei dem konkreten Zeugnis. Es fehlt die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner.

Auslassung kann Zeugnis entwerten

Zwar ist auch dieser Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner war jedoch im Zeugnis herausgehoben. Dieser wurde im Text so bezeichnet und unter der Unterschriftszeile stand »Partner«. Damit konnte bei dem Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass die Verhaltensbeurteilung gegenüber dem Partner fehlte und negativ war.

Dies stand im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt, denn dieser bescheinigte der Klägerin in der Schlussformel eine »sehr gute Zusammenarbeit«. Warum dies gegenüber dem Partner anders gewesen sein soll, war für die Kammer nicht ersichtlich.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (29.11.2017)
Aktenzeichen 12 Sa 936/16
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.01.2018
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