Arbeitsunfall

Skifahren stärkt nicht das Gemeinschaftsgefühl

06. August 2018
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Immer wieder befassen sich Gerichte mit Unfällen, die sich bei betrieblichen Veranstaltungen ereignen. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Ein Ski-Unfall während einer mehrtägigen Teambuilding-Reise ist kein Arbeitsunfall, so das SG Stuttgart.

Für die Einordnung als Arbeitsunfall kommt es laut Bundessozialgericht darauf an, dass Gemeinschaftsveranstaltungen einem betrieblichen Zweck dienen, was zum Beispiel der Fall ist, wenn sie dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu fördern. Voraussetzung: Bei einer solchen – dann versicherten – Gemeinschaftsveranstaltung muss die Möglichkeit für die Teilnahme für die gesamte Belegschaft bestehen. Es genügt nicht, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht. Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht eine Veranstaltung, die mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von der Teilnahme Abstand nehmen wird, oder wenn die Veranstaltung aus sonstigen Gründen so ausgelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Belegschaft an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will.

Gemeinschaftsgefühl muss gestärkt werden

Letzteres trifft auf die Ski-Reise zu: Das Skifahrens sei nicht objektiv geeignet, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken, so das SG. Denn von vorneherein ausgeschlossen seien alle Mitarbeiter, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungsgefahren würde ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen vom Skifahren Abstand nehmen. Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft nicht möglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

Das alles spricht laut SG gegen die Annahme einer versicherten Tätigkeit.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Stuttgart (29.11.2017)
Aktenzeichen S 13 U 4219/16
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