Urlaub

So bestimmen Sie beim Urlaub mit

BetrVG Kommentar Bachner
Bund-Verlag GmbH

Für viele Beschäftigte rückt der lang ersehnte Sommerurlaub näher. Doch im Vorfeld kommt es oft zu Streit. Hier kann der Betriebsrat helfen. Wie sieht die Mitbestimmung beim Urlaub aus? Gibt es Grenzen? Was müssen Sie bei Urlaubsplan und Urlaubsgrundsätzen beachten? Wir haben Dr. Michael Bachner, Herausgeber unseres neuen BetrVG-Kommentars, gefragt.

Wann kann der Betriebsrat beim Urlaub mitbestimmen und wo sind die Grenzen der Mitbestimmung?

Michael Bachner:

§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bezeichnet drei Mitbestimmungstatbestände zum Urlaub:

  • die zeitliche Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer
  • das Aufstellen von Urlaubsgrundsätzen
  • das Aufstellen eines Urlaubsplans

Besonderer Bedeutung kommt der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer zu. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt keinen kollektiven Tatbestand voraus, sondern besteht jeweils im Einzelfall. Hierdurch wird das dem Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage des Urlaubs zustehende Gestaltungsrecht beschränkt. Sinn der Vorschrift ist es, die Urlaubswünsche des einzelnen Arbeitnehmers und das Interesse am Betriebsablauf zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts sind die Vorschriften des BUrlG und der gegebenenfalls im Betrieb anzuwenden Tarifverträge zu beachten.

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer des Urlaubs. Dafür gelten entweder die Regelungen eines Tarifvertrags, arbeitsvertragliche Regelungen oder die gesetzlichen Bestimmungen des BUrlG.

Der Betriebsrat hat auch bei der Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts nicht mitzubestimmen. Normalerweise bestehen hierzu Regelungen in einem Tarifvertrag.

Wann liegt mitbestimmungspflichtiger Urlaub vor?

Michael Bachner:

In erster Linie ist mit Urlaub der bezahlte Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG gemeint. Hierzu gehört auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX.

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich aber auf jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit. Damit ist Urlaub i. S. d. Vorschrift auch der Bildungsurlaub, der einzelvertragliche oder tarifliche Zusatzurlaub, freiwillige Freistellungen, Sabbaticals und Familienpausen.

Kein Urlaub i. S. d. Vorschrift liegt vor bei der einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber während seiner Kündigungsfrist und bei so genannten Insichbeurlaubungen als Voraussetzung des Statuswechsels vom Beamten- ins Angestelltenverhältnis.

Was bedeutet Mitbestimmung zur »Festsetzung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer«?

Michael Bachner:

Kommt zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer bezüglich der endgültigen Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs kein Einverständnis zu Stande, hat der Betriebsrat auch in diesem Einzelfall mitzubestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben dann das betriebliche Interesse gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen. Ausgehend von den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des betroffenen Arbeitnehmers nach billigem Ermessen gegen die aus sozialen Gründen konkurrierenden Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer und dringende betriebliche Erfordernisse abzuwägen.

Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch Betriebsvereinbarung oder formlose Regelungsabrede ausüben. Kommt einer Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zu Stande, entscheidet die Einigungsstelle.

Ist der Arbeitnehmer mit der Einigung der Betriebsparteien oder dem Spruch der Einigungsstelle nicht einverstanden, kann er beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber auf Erteilung des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen. Zudem kann der Arbeitnehmer – unabhängig von einem Mitbestimmungsverfahren – seinen Urlaubsanspruch gerichtlich geltend machen.

Wann geht es um das »Aufstellen allgemeiner Urlaubsgrundsätze«?

Michael Bachner:

Unter allgemeinen Urlaubsgrundsätzen versteht man betriebliche Richtlinien nach denen der Urlaub im Einzelfall gewährt oder nicht gewährt werden darf. Der Betriebsrat bestimmt beim Aufstellen und späteren Ändern diese Richtlinien mit.

Führt der Arbeitgeber Betriebsferien ein, stellt er einen allgemeinen Urlaubsgrundsatz auf. Unter Betriebsferien versteht man die unternehmerische Entscheidung, in einem Betrieb für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen den Urlaub einheitlich zu gewähren und den Betrieb zu diesem Zweck ganz oder teilweise zu schließen; der Urlaub ist also im Rahmen der Betriebsferien zu nehmen.

Die Dauer und die zeitliche Lage der Betriebsferien unterliegen ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Einführung der Betriebsferien stellt einen dringenden betrieblichen Belang im Sinne von § 7 Abs. 1 BurlG dar, der der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche entgegenstehen kann.

Im Rahmen allgemeiner Urlaubsgrundsätze können zudem Regelungen getroffen werden, wie der Urlaubsanspruch im Laufe des Urlaubsjahres zu verteilen ist und wie mit kollidierenden Urlaubsansprüchen umzugehen ist. Dabei können Prioritätskriterien aufgestellt werden. Auch können Regelungen zum Verfahren der Urlaubsbewilligung vereinbart werden.

Die Einführung einer Urlaubssperre wegen erhöhten Arbeitsanfalles stellt ebenfalls das Aufstellen eines allgemeinen Urlaubsgrundsatzes dar.

Wie sieht die Mitbestimmung beim »Aufstellen des Urlaubsplans« aus?

Michael Bachner:

Der Betriebsrat bestimmt über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze hinaus auch beim Aufstellen des Urlaubsplans mit.

Im Urlaubsplan wird konkret die zeitliche Lage des Urlaubs des einzelnen Arbeitnehmers für das betreffende Kalenderjahr festgelegt. Ist ein solcher Urlaubsplan aufgestellt, steht fest, wann der Arbeitnehmer Urlaub hat. Die Urlaubsplanung als Betriebsvereinbarung legt die zeitliche Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer konkret fest. Damit braucht sich der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt nur noch abzumelden. Der Urlaub muss nicht mehr durch den Arbeitgeber gewährt werden.

Wird ein Urlaubsplan später geändert, ist dies ebenfalls mitbestimmungspflichtig.

Urlaubslisten stellen noch keinen Urlaubsplan dar. In die Urlaubsliste tragen die Arbeitnehmer lediglich ihre Urlaubswünsche hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs ein. Urlaubslisten sind nicht verbindlich. Sie können aber Grundlage eines späteren Urlaubsplans sein.

Buchtipp der Online-Redaktion:

Michael Bachner (Hrsg.): BetrVG für den Betriebsrat, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz.

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Lesetipp der Online-Redaktion:

Wie die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit aussieht, lesen Sie in unserem Beitrag: Neuer BetrVG-Kommentar zu Arbeitszeit und mehr

 

Quelle:

Michael Bachner (Hrsg.): BetrVG für den Betriebsrat, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz.

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