Schwerbehindertenrecht

So setzt die SBV ihre Beteiligung durch

Schwerbehindertenausweis_42155042
Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss die SBV unterrichten und anhören, bevor er Entscheidungen mit Folgen für die schwerbehinderten Menschen trifft. Das gilt für personelle Maßnahmen ebenso wie eine neue Arbeitsorganisation. Wie die SBV ihre Rechte nutzt, erläutert Anna Gilsbach in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 11/2019.

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Betriebsrat oder Personalrat die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu vertreten. Sie soll sie auch im Einzelfall unterstützen und beraten.

Das Gesetz räumt der SBV daher ein weit auszulegendes Recht ein, dass der Arbeitgeber sie informiert und anhört, bevor er eine Entscheidung trifft (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Das gilt besonders für personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Kündigung bei allen Arbeitnehmern, bei Beamten z. B. auch für Abordnungen und dienstliche Beurteilungen.

Aber auch vor betrieblichen Maßnahmen wie z. B. Umbauten oder einer neuen Arbeitsorganisation muss der Arbeitgeber die SBV über die Auswirkungen für die schwerbehinderten Menschen unterrichten und anhören.

Welche Anforderungen an das Auskunftsrecht bestehen und welche Rechtsmittel die SBV bei ausbleibender oder unvollständiger Information hat, erläutert Ihnen Anna Gilsbach, Fachanwältin für Arbeitsrecht, in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 11/2019.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:

  • bei welchen personellen Einzelmaßnahmen bei Arbeitnehmern und Beamten die SBV vorab anzuhören ist
  • ob die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber ein Bußgeld auferlegen kann, wenn er der SBV Informationen vorenthält
  • wann die SBV eine Maßnahme des Arbeitgebers vorläufig aussetzen kann, bis sie hinreichend unterrichtet und angehört wurde

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Zeugnis und Beurteilung – das muss die SBV darüber wissen!
  • Checkliste: So ist die SBV an Stellenausschreibungen und Auswahlgesprächen beteiligt (private und öffentliche Arbeitgeber)
  • Fragerecht: Wann der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen darf
  • Urteil: Kurze Frist für Verdachtskündigung (VG Köln, 15.1.2019 – 7 K 928/17)
  • Beschluss: Wann die SBV eine Maßnahme des Arbeitgebers einstweilig stoppen kann (ArbG Berlin, 7.3.2019  58 BVGa 2319/19)

Jetzt zwei Ausgaben »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« gratis testen!

© bund-verlag.de (ck)

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?