Schwerbehindertenrecht

So überwacht die SBV den Arbeitgeber

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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Die SBV wacht darüber, dass der Arbeitgeber alle Vorschriften zum Schutz der schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten Beschäftigten einhält. Das gilt besonders für deren Rechte aus dem SGB IX. Wie die SBV dabei am besten vorgeht, zeigt Sigrid Britschgi in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 12/2019.

Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte haben gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf  Arbeitsbedingungen und ein Arbeitsumfeld, die Ihnen die uneingeschränkte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Um diesen Anspruch zu verwirklichen, hat der Gesetzgeber der SBV einen Überwachungsauftrag erteilt (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Die SBV wacht nicht nur darüber, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem Schwerbehindertenrecht im SGB IX nachkommt. Es geht auch darum, dass er das für alle Beschäftigten geltende Recht, also Verwaltungsanordnungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Tarifverträge im Sinne der schwerbehinderten Beschäftigten anwendet und durchführt.

Wie die SBV dabei effektiv vorgehen kann, wie sie Informationen einholt und wann sie dabei mit dem Betriebs- oder Personalrat zusammenarbeiten sollte, zeigt Ihnen Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf, in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 12/2019.

Exklusiv in Schwerbehindertenrecht und Inklusion lesen Sie:

  • welche Fragen zur Durchführung des SGB IX die SBV dem Arbeitgeber stellen sollte (Checkliste)
  • wie die SBV in ihrem Betrieb/ihrer Dienststelle präventive Maßnahmen zum Gesundheitsschutz initiieren kann

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Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Angehörigen-Entlastungsgesetz – neue Hilfen auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer und Auszubildende
  • 5 Fragen zum Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers
  • Kündigungsschutz: Diese Grenzen hat der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • Anspruch von Bewerbern auf mehrfache Einladung (LAG Berlin-Brandenburg, 1.11.2019 – 21 Sa 1647/17)
  • Grenzen des Beschäftigungsanspruchs (BAG 16.5.2019 – 6 AZR 329/18)

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