Erholungsurlaub

Gekündigt wegen Spontan-Urlaub

13. Juli 2018
Am-Strand_68067723
Quelle: © MH / Foto Dollar Club

Urlaub ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer. Aber keines, das sie eigenmächtig wahrnehmen sollten. Denn der Arbeitgeber kann ansonsten fristlos kündigen. Der Hinweis einer Arbeitnehmerin, ihr Mallorca-Urlaub sei ein spontanes Geschenk zum Studienabschluss, stimmte weder den Chef noch das LAG Düsseldorf milde.

Die Arbeitnehmerin war seit August bei ihrem Arbeitgeber 2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium »BWL Management«, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss.

Mitarbeiterin verreist unangekündigt

Im Hinblick auf die Prüfung hatte sie Klägerin für den Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff »Spontan-Urlaub« an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein.

Kündigung war berechtigt

Der Vorgesetzte antwortete der Mitarbeiterin per E-Mail, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin nicht. Die Arbeitgeberin kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin bereits abgewiesen (Urteil vom 20.12.2017 – 8 Ca 3919/17).

Landesarbeitsgericht schließt sich an

Auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erhielt die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht zurück. Wie das ArbG Düsseldorf wies die 8. Kammer des LAG Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Die Klägerin habe spätestens ab Dienstag ernsthaft erkennen lassen, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt haben soll, konnte die Arbeitnehmerin vor Gericht nicht belegen. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus.

Vergleich zugunsten der Klägerin

Allerdings konnte die Klägerin vor dem LAG Düsseldorf noch einen Vergleich schließen, der ihr ein weiteres Monatsgehalt sichert. Denn das Gericht meldete Zweifel an, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat u.a. mitgeteilt, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Allerdings hatte der Vorgesetzte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden.

Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise schlossen die Parteien einen Vergleich und einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, d.h. dem 31.08.2017. Die Arbeitgeberin erteilt der Klägerin ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000,00 Euro, was einem knappen Monatsgehalt entspricht.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.7.2018 (10.07.2018)
Aktenzeichen 8 Sa 87/18
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.7.2018
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille