Stellenausschreibung

Sportlehrerin muss nicht zwingend eine Frau sein

03. Januar 2020
Sport Unterricht Sportunterricht Training Kinder Schule
Quelle: Pixabay | Bild von Stefan Schranz

Ein abgelehnter männlicher Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Privatschule eine Stelle für eine »Fachlehrerin Sport« allein für Frauen ausschreibt. Das Geschlecht einer Lehrkraft ist an sich keine zulässige berufliche Anforderung – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es:

Der Kläger hatte sich im Juni 2017 bei einer Privatschule (Waldorfschule) in Bayern beworben. Die Stelle war für eine »Fachlehrerin Sport (w)« ausgeschrieben. Die Schule lehnte ihn mit Verweis darauf ab, dass für den Sportunterricht der Mädchen ausschließlich eine weibliche Lehrkraft in Betracht käme.

Der Bewerber erhob eine Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Schulträger habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt. Die Schule berief sich darauf, es sei zulässig gewesen, den Kläger im Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen.

Das Schamgefühl der Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatten der Schule Recht gegeben und die Entschädigungsklage abgewiesen (LAG Nürnberg, 20.11.2018 - 7 Sa 95/18).

Das bestimmt das Gesetz:

Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG).

Deshalb haben Personen, die wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden, etwa bei einer Bewerbung, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 15 Abs. 2 AGG). Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (§ 8 Abs. 1 AGG).

Das sagt das Bundesarbeitsgericht:

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger Erfolg. Der Achte Senat des BAG hob das Urteil auf. Das LAG Nürnberg muss in einem neuen  Verfahren über den Entschädigungsanspruch entscheiden.

Denn der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Schule habe nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass das weibliche Geschlecht für die hier umstrittene Stelle eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung ist.

Dies habe das LAG Nürnberg in seinem Berufungsurteil irrtümlich angenommen. Über die Höhe der Entschädigung muss nun das LAG Nürnberg in einer neuen Verhandlung entscheiden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (19.12.2019)
Aktenzeichen 8 AZR 2/19
BAG, Pressemitteilung vom 19.12.2019
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