Streit ums Klassenfoto
Geklagt hatte ein Studienrat an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium. Er beanstandete bei der Schule ohne Erfolg die Veröffentlichung von zwei Klassenfotos im Schuljahrbuch mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dieses Begehren verfolgte er zuletzt im Klageverfahren weiter. Bei dem Fototermin habe er sich nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe, wobei er den wahren Verwendungszweck der Bilder nicht gekannt hatte.
Kein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des beklagten Landes: Es fehle ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Lehrers am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die Klassenfotos in den Bereich der Zeitgeschichte fallen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung – das gelte auch für die Jahrbücher mit Klassenfotos
Der Kläger sei lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beeinträchtigt, erläuterten die Richter.
Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, wäre diese durch seine Teilnahme am Fototermin konkludent erklärt. Der Kläger wusste, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Seinen Widerspruch hätte er dem Schulleiter gegenüber erklären müssen, nicht – wie vorgetragen – gegenüber der Fotografin.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 5 K 101/19.KO