Neuerungen

Strengere Regeln für den Datenschutz

Gläserne Belegschaften
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Ab Mai 2018 gilt in ganz Europa ein neues Datenschutzrecht. Was sind die wichtigsten Änderungen, die Betriebsräte kennen müssen? Und was passiert mit bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen? Wir haben unseren Datenschutz-Experten Prof. Dr. Wolfgang Däubler gefragt. Zum Nachlesen empfehlen wir sein brandaktuelles Handbuch »Gläserne Belegschaften«.

Ab dem 25. Mai 2018 gilt in ganz Europa die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verliert seine Gültigkeit. Es wird durch das neue BDSG ersetzt, das von den »Öffnungsklauseln« der Grundverordnung Gebrauch macht.

1. Was sind die wichtigsten Änderungen, die Personalräte wissen müssen?

Wolfgang Däubler:

Alle Beteiligten müssen den Datenschutz sehr viel ernster nehmen. Die inhaltlichen Regeln ändern sich nicht so sehr, wohl aber die Vorkehrungen, die im Interesse des Datenschutzes zu treffen sind. Jede Form von Datenverarbeitung muss z. B. dokumentiert werden. In vielen Fällen muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen. Wenn wichtige Vorschriften der Verordnung verletzt werden, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Auch der immaterielle Schaden ist zu ersetzen und die Höhe des Ersatzes muss »abschreckende Wirkung« entfalten. Wer z. B. rechtwidrig vier Wochen lang mit einer Videokamera überwacht wird, kann durchaus mit 30.000 Euro Schadensersatz rechnen. Das ändert die Spielregeln.

2. Was passiert mit bestehenden Dienstvereinbarungen?

Wolfgang Däubler:

Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Sieht eine Dienstvereinbarung beispielsweise vor, dass das Betriebsgelände nachts mit Videokameras gesichert wird, so wird kein großer Änderungsbedarf bestehen. Geht es dagegen um ein komplexes System mit vielen Zugriffsrechten, so ist die Sache anders. Einmal verlangt Art. 5 der Verordnung volle Transparenz, so dass eine Dienstvereinbarung grundsätzlich von jedem Beschäftigten verstanden werden muss. Die manchmal anzutreffende unsympathische Kombination von Technikerdeutsch und Juristendeutsch wird dem nicht gerecht. Außerdem wird die »Datenminimierung« zu einem verbindlichen Prinzip. Braucht wirklich jeder das Zugriffsrecht, das ihm die Dienstsvereinbarung gewährt? Im Grundsatz bleiben aber alle Vereinbarungen gültig – sie sind sogar ausdrücklich in Art. 88 der Verordnung als ein Regelungsinstrument für den Datenschutz in der Behörde genannt.

3. Welche Voraussetzungen müssen künftig für eine wirksame Einwilligung vorliegen?

Wolfgang Däubler:

Die Einwilligung ist wie schon bisher nur dann gültig, wenn sie freiwillig erfolgt. Das wird schon bei ihrer Definition in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung zum Ausdruck gebracht. § 26 Abs. 2 des neuen BDSG gibt Anhaltspunkte für die Beurteilung der Freiwilligkeit: Die soziale Abhängigkeit des Beschäftigten ist zu berücksichtigen, daneben aber auch, ob ihm die Einwilligung einen Vorteil bringt oder ob beide Seiten im konkreten Fall gleichgelagerte Interessen haben. Unzulässig und unwirksam wäre es deshalb, wenn der Beschäftigte einwilligen würde, dass er andauernd bei seiner Arbeit mit einer Kamera oder durch eingebaute Programme überwacht wird. Zulässig wäre es dagegen, wenn er sich bereit erklären würde, an einem Werbefilm des Arbeitgebers mitzuwirken und dieser die Teilnahme ausdrücklich freigestellt hätte.

4. Soll man sich schon heute auf das neue Recht vorbereiten?

Wolfgang Däubler:

Ja, unbedingt. Man kann nicht einfach am 25. Mai 2018 die ganzen Dateien und Dienstvereinbarungen durchforsten, ob irgendein Änderungsbedarf besteht. Der Personalrat sollte die Dienststelle darauf aufmerksam machen, denn die Aufsichtsbehörde kann sehr unangenehm werden und hohe Sanktionen verhängen, wenn man das neue Recht nicht beachtet. Im Übrigen sollte auch der Personalrat selbst der Frage nachgehen, wie seine Datenverarbeitung aussieht. Möglicherweise hat er noch Daten, die schon über zehn Jahre alt sind: Hier ist eine »Entrümpelung« nicht nur sinnvoll, sondern auch durch das neue Recht geboten.

Kostenfreie Leseproben der »Gläsernen Belegschaften«

Zur Vorbereitung auf das neue Datenschutzrecht empfehlen wir die brandaktuelle Neuauflage der »Gläsernen Belegschaften« von Prof. Dr. Wolfgang Däubler.

Kostenfreier Download: Vorwort

Kostenfreier Download: Leseprobe § 1 Einleitung

Im Gespräch mit

Prof. Wolfgang Däubler

Prof. Dr. Wolfgang Däubler Dr. jur., Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.

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