Berufskrankheit

Teilursache genügt für Anerkennung

Dollarphotoclub_50225438
Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Sind Beschäftigte über einen längeren Zeitraum einem krebserregenden Gefahrstoff ausgesetzt und erkranken an einer darauf zurückzuführenden Krankheit, dann ist diese von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anzuerkennen. Das gilt auch, wenn Tabakkonsum die Krankheit verursachen könnte, so das Hessische LSG Darmstadt.

Das LSG führt aus: Berufskrankheiten seien wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte auch für einen Blasentumor durch aromatische Amine wie dem 2-Naphthylamin – einem Gefahrstoff, der in der Gummiindustrie in den 1980er Jahren zum Einsatz kam und der bereits nach mehrmonatigen Kontakt Blasenkrebs verursachen kann.

Der 59-jährige Kläger war in den Jahren 1984 und 1986 14 Monate in der Gummifertigung beschäftigt und dem Stoff ausgesetzt. Als 41-Jähriger erkrankte der Raucher an einem Blasentumor.

BG lehnt Anerkennung ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Tumorerkrankung als Berufskrankheit ab. Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin sei zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im Jahr 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.

Zigarettenkonsum nicht überragendes Erkrankungsrisiko

Das Hessische LSG verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin - zusammen mit dem Tabakkonsum - den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht habe. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen sei das Krebsrisiko bei diesem Stoff als sehr hoch einzustufen – die Aufnahme in den Körper könne durch die Haut erfolgen.

Teilursache genügt für Anerkennung

Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Die berufliche Gefahrstoffexposition sei eine Teilursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.

© bund-verlag.de (mst) 

Quelle

Hessisches LSG (19.06.2018)
Aktenzeichen L 3 U 129/13
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille