Lohn und Gehalt

Überstunden mit Gehalt abgegolten – zulässig?

24. November 2021
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Auch für Geringverdiener kann eine Überstundenregelung wirksam sein, wonach zehn Stunden Mehrarbeit pro Monat mit dem normalen Gehalt abgegolten sind. Eine solche Regelung ist weder sittenwidrig noch überraschend oder intransparent. Daher durfte eine solche Klausel im Standard-Arbeitsvertrag auftauchen.

Das war der Fall

Ein Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung mit einem eher geringen Gehalt von 1.800 € für eine 40-Stundenwoche hatte im Arbeitsvertrag die zusätzliche Regelung, es seien mit dem Gehalt monatlich zehn Stunden Mehrarbeit abgegolten. Der Mitarbeiter hält die Klausel für unwirksam und verlangt vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940,- €.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist die Forderung zurück. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung ist zulässig. Sie verstößt nicht gegen die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die hier anwendbar sind, weil es sich beim Arbeitsvertrag um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

  • Eine Klausel in einem solchen Standardvertrag darf nicht überraschend sein. Dies ist der Fall, wenn die Klausel so ungewöhnlich ist, dass der Beschäftigte damit gar nicht zu rechnen brauchte. Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit ist weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich.
  • Eine Klausel muss transparent, das heißt klar und verständlich sein. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung ist das bei einer Pauschalvergütungsabrede der Fall, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden sollen. Der Beschäftigte muss erkennen können, was auf ihn zukommt. Das war hier der Fall, da die Stundenzahl genannt war.

Eine solche Pauschalvergütungsabrede für Überstunden kann – so das Gericht – auch für geringe Jahresgehälter vereinbart werden. Es bestehe Vertragsfreiheit. Ihre Begrenzung findet sich in der Sittenwidrigkeit. Dies setze ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, welches regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Dafür seien keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten

Wenn es sich – wie in der Praxis auch bei Arbeitsverträgen häufig – um einen vorformulierten Standardarbeitsvertrag handelt, gelten hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der darin enthaltenen Klauseln. Die Klauseln müssen an den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemessen werden. Das bedeutet: Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert ist.

Bei Überstundenklauseln ist ganz wichtig, dass der Beschäftigte erkennt, wie viele Überstunden er leisten muss. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts genügt eine Klausel, wonach »erforderliche Überstunden« mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, nicht dem Transparenzgebot.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (14.09.2021)
Aktenzeichen 2 Sa 26/21
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