Arbeitszeit

BAG: Umkleidezeit ist als Arbeitszeit zu vergüten

15. August 2018
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Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Müssen Beschäftigte im Betrieb eine Dienstkleidung tragen, so ist die Umkleidezeit Arbeitszeit. Diese muss der Arbeitgeber wie normale Arbeitszeit vergüten. Das gilt auch dann, wenn die Dienstkleidung aus Poloshirt und Sicherheitsschuhen besteht. Das Umkleiden darf aber nicht zu lange dauern - so nun das BAG.

Immer wieder müssen sich Gerichte damit beschäftigen, ob Umkleidezeiten vom Arbeitgeber vergütet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit.

Das war der Fall

Der Beschäftigte ist in einem Geld- und Werttransportunternehmen im Bereich der Geldbearbeitung tätig. Ihr Dienstkleidung besteht aus einem schwarzen Polo-Shirt mit dem Aufdruck eines gelben Firmenlogos, außerdem Sicherheitsschuhe. Wenn sie sich im Betrieb umzieht, sucht sie die Umkleideräume im Untergeschoss auf und legt dort ihre Dienstkleidung an. Erst danach betätigt sie die Stempeluhr vor ihrer Abteilung, verrichtet ihre Tätigkeit, betätigt unmittelbar nach deren Beendigung erneut die Stempeluhr vor der Abteilung und begibt sich wieder in die Umkleideräume. Manche Arbeitnehmer erscheinen bereits in Dienstkleidung zur Arbeit und legen damit auch den Weg nach Hause zurück. Die Beschäftigte verlangt nun auch für das Umkleiden den entsprechenden Lohn.

Das sagt das Gericht

Die Umkleidezeit gehört zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden selbst Teil der arbeitsvertraglichen geschuldeten „Leistung“ des Arbeitnehmers ist (§ 611 BGB). Denn zu den Leistungen gehört nicht nur – so das BAG – die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte Maßnahme, die mit der Tätigkeit unmittelbar zusammen hängt und folglich der Befriedigung „fremder Bedürfnisse“ – also des Arbeitgebers – dient. Um eine solche einem fremden Bedürfnis dienende Maßnahme handelt es sich beim Anlegen „auffälliger Dienstkleidung“, die man sonst nicht tragen würde und die man nur auf Anweisung oder Wunsch des Arbeitgebers trägt. Dienstkleidung, die – wie hier – mit auffälligem Firmenlogo versehen ist und das Tragen von Sicherheitsschuhen umfasst, wird man kaum privat tragen wollen. Das An- und Ablegen solcher Dienstkleidung ist daher »fremdnützig« und folglich Arbeitszeit.

Dass das Umkleiden als Arbeitszeit zu werten ist, könnte durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Das ist hier ebenfalls nicht der Fall.

Auch an den Umkleidezeiten selbst hatte das BAG im konkreten Fall nicht auszusetzen. Laut BAG dürfe ein Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen. Vielmehr zähle – auch bei der Arbeitszeit, die auf das Umziehen verwandt wird – lediglich die Zeitspanne zur Arbeitszeit, die für den einzelnen Mitarbeiter unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sei.

Das müssen Sie beachten:

Kann Arbeitskleidung - wie etwa Sicherheits- oder Schutzkleidung - nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen oder nicht zumutbar, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.«

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (25.04.2018)
Aktenzeichen 5 AZR 245/17
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