Ausbildung

Unfall im Internatszimmer ist nicht versichert

02. März 2020
Internat Schule Abtei Kreuzgang Kloster
Quelle: Pixabay.com | Bild von mrblackman1

Ein Sturz, den ein Internatsschüler (hier: Auszubildender im Berufsbildungswerk) in seinem Zimmer im Internat erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liegt kein Arbeitsunfall vor, da der Vorfall sich im privaten Bereich ereignet habe - so das Sozialgericht Osnabrück.

Darum geht es:

Der 1997 geborene Kläger absolvierte seit August 2016 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik in einem Berufsbildungswerk, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Bei ihm besteht eine autistische Erkrankung. Er bewohnte während seiner Ausbildung allein ein Zimmer in einem Internat, welches nach der Hausordnung als Privatsphäre bezeichnet wurde. Über die Gestaltung der Zimmer konnten die Bewohner entscheiden.

An einem Sonntag kehrte der Kläger nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends wieder ins Internat zurück. In seinem Zimmer rutschte er aus, fiel auf den rechten Arm und erlitt eine Ellenbogenfraktur. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen: Die Freizeit in den eigenen Internatszimmern sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen.

Dagegen war der Auszubildende der Ansicht, er sei nach der Internatsordnung verpflichtet gewesen, nach Wochenendbesuchen noch am Sonntagabend zurückzukehren. Daher habe seine Freizeit mit Beginn der Rückreise geendet.

Das sagt das Gericht:

Auch das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt.

Zwar sei der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII).

Allerdings war der Aufenthalt in seinem Zimmer, bei dem sich der Unfall ereignet hat, eine so genannte »private Verrichtung«. Diese stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Bildungsmaßnahme als versicherte Tätigkeit fand wochentags tagsüber statt.

Das Sozialgericht Osnabrück hat hierzu u.a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen. Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, habe das BSG stets abgelehnt.

Das Gericht hat außerdem berücksichtigt, dass zwar ein Zusammenhang bejaht werden kann, wenn eine Gefahrenquelle unfallursächlich ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall. Ihm war sein Zimmer im Internat bereits seit anderthalb Jahren bekannt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Osnabrück (07.11.2019)
Aktenzeichen S 19 U 16/19
SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.2.2020
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