Wegeunfall

Unterwegs zur Arbeit keine schmutzige Wäsche waschen

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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist gleichzeitig ein Wegeunfall, der unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt. Entscheidend ist der zeitliche Zusammenhang.

Wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfahre, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehle der Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereigne, so das LSG. Mit dieser Begründung haben die Richter des Landessozialgerichts die Klage eines Versicherten auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen. Der Kläger wollte vor Arbeitsbeginn noch einen Waschsalon aufsuchen – der auf seinem Arbeitsweg liegt – und hatte dafür 3,5 Stunden eingeplant. Auf dem Weg erlitt er einen Verkehrsunfall.

Wasch-Stopp unterbricht Arbeitsweg

Das LSG führt aus: Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren.

Auch die Tatsache, dass bei seiner Wäsche Stücke mit dem Logo des Arbeitgebers waren, ändert nichts an dieser Einschätzung, da der Mann nicht verpflichtet war, Dienstkleidung zu tragen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LSG Baden-Württemberg (29.06.2018)
Aktenzeichen L 8 U 4324/16
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