Urlaub

Verfall der Urlaubstage im Krankheitsfall liegt EuGH zur Prüfung vor

09. Juli 2020
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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Das BAG hat dem EuGH in zwei Fällen Vorabentscheidungsersuche vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

In beiden Fällen waren die Arbeitnehmer im Jahresverlauf krankgeschrieben – im zweiten Fall handelt es sich um eine volle Erwerbsminderung eines schwerbehinderten Mitarbeiters – und hatten nur die ihnen zustehenden Urlaubstage nicht komplett genommen. Die Arbeitgeber hatten ihre Mitarbeiter weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Mit ihren Klagen wollen die Kläger die Feststellung erreichen, dass die restlichen Urlaubstage weiterhin bestehen und nicht verfallen sind, da sie nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden.

Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen. Für die Entscheidung, ob der Urlaub verfallen ist, kommt es für den Neunten Senat des BAG auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist.

BAG legt bereits EuGH-konform aus

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe diese Übertragung rechtfertigen.

Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6.11. 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat BAG § 7 Abs. 3 BUrlG dahingehend ausgelegt, dass Urlaubstage am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen. Zudem muss der Hinweis erfolgen, dass die Urlaubstage andernfalls verfallen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht nimmt.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, legt der Neunte Senat § 7 Abs. 3 BUrlG nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2011 (- C-214/10 - [KHS]) dahingehend aus, dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen.

EuGH soll Frage klären

Nun ist zu klären, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub im Urlaubsjahr bis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit oder der vollen Erwerbsminderung nehmen konnte.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (07.07.2020)
Aktenzeichen 9 AZR 401/19 (A); 9 AZR 245/19 (A)
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