Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch den Wahlvorstand

10. April 2014

Dem Wahlvorstand obliegt es, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§§ 63 Abs. 2, 18 BetrVG).

Aufgaben des Wahlvorstandes

Dem Wahlvorstand obliegt es, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§§ 63 Abs. 2, 18 BetrVG). Wenn er es für sinnvoll hält, kann er sich eine Geschäftsordnung geben.
Zuerst hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu erstellen. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die notwendigen Angaben über die Zahl der Wahlberechtigten und der wählbaren Arbeitnehmer zu machen (§ 2 Abs. 2 WO). Die Wählerliste ist getrennt nach Geschlechtern, mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge zur erstellen.


Wählerliste

Die Wählerliste hat der Wahlvorstand im Betrieb auszuhängen (§§ 38 Abs. 1; 2 Abs. 4 WO zum BetrVG). Wenn die Wahl der JAV in mehreren Betriebsstätten, z. B. in Filialbetrieben erfolgt, muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass die Wählerliste grundsätzlich in allen Betriebsstätten bzw. Filialen aushängt, in denen jugendliche Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigte tätig sind. Die Eintragung in die Wählerliste ist formelle Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts. In der auslegten Wählerliste ist das Geburtsdatum nicht einzutragen (§§ 38; 40; 2 Abs. 4 WO). Der Wahlvorstand kann die Wählerliste auch elektronisch bekanntmachen, z. B. im Intranet. Er kann und sollte diese Möglichkeit – zusätzlich zu den normalen Aushängen am »Schwarzen Brett« – nutzen, um so für eine hohe Aufmerksamkeit für die JAV-Wahl zu sorgen. 


Wahlausschreiben

Ist die Wählerliste aufgestellt, muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen. Es ist im Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszuhängen. Der Ort des Aushangs muss den Wahlberechtigten allgemein zugänglich sein. Verteilt sich der Betrieb auf mehrere Betriebsstätten oder ist z. B. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet worden, muss der Wahlvorstand darauf achten, dass das Wahlausschreiben in allen Betriebsteilen, in denen sich Wahlberechtigte zu JAV oder wählbare Arbeitnehmer befinden, ausgehängt wird. Unterlässt er dies und hängt das Wahlausschreiben z. B. nur im Hauptbetrieb aus, ist die Wahl anfechtbar. Für die elektronische Bekanntmachung des Wahlausschreibens gelten die gleichen Regeln wie für die Bekanntmachung der Wählerliste (§§ 3 Abs. 4, 38 WO BetrVG).
Die Größe der JAV bestimmt sich nach der Anzahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zum 18. Lebensjahr und der Anzahl der zur Berufsausbildung beschäftigten (§§ 62, 60 Abs. 1 BetrVG). Eine einköpfige JAV ist zu wählen, wenn in der Regel 5 bis 20 jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende beschäftigt sind. Die JAV besteht bei 21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Mit der Zahl der Wahlberechtigten steigt die Größe der JAV (s. § 62 Abs. 1 BetrVG). Maßgebend für die regelmäßig beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden ist die übliche Zahl dieser Arbeitnehmer im Betrieb und keine Stichtagsbetrachtung. Dazu muss der Wahlvorstand sowohl die zurückliegende Zeit berücksichtigen, als auch schauen, wie sich die Zahl der Wahlberechtigten entwickeln wird. Wird z. B. die Zahl der Auszubildenden im Rahmen eines »Ausbildungspaktes« deutlich erhöht, ist diese Zahl maßgebend.
Sofern die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, findet die Minderheitengeschlechtsquote Anwendung (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Das zahlenmäßige Geschlechterverhältnis ist im Wahlausschreiben anzugeben.
Sind im Betrieb jugendliche Arbeitnehmer oder die zu Ihre Berufsausbildung Beschäftigten nicht oder nur sehr eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig, so hat der Wahlvorstand sie vor der Wahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlaglisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Form zu unterrichten (§§ 38; 2 Abs. 5 WO BetrVG). Dies setzt in der Regel die Übersetzung des Wahlausschreiben und von Hinweisen über die Wahlablauf in die jeweilige Landessprache voraus. Dies Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Geschieht dies nicht, ist die Wahl anfechtbar. 


Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten gemacht werden (§§ 63 Abs. 2 Satz 2; 14 Abs. 3 und 4 BetrVG). Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel, mindestens jedoch drei Wahlberechtigten, unterzeichnet werden. 50 Unterschriften von Wahlberechtigten reichen in jedem Fall. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten reichen zwei Stützunterschriften. In den Vorschlagslisten, ebenso wie später auf den Stimmzetteln, ist auch der Ausbildungsberuf zu nennen (§§ 39 Abs. 1 und 2; 40 Abs. 1 WO). Wahlvorschlag und Stützunterschriften müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Das BAG lässt es ausreichen, dass sich die einheitliche Urkunde daraus ergibt, dass Wahlvorschlag und Stützunterschriften dieselben Merkmale, wie z. B. dasselbe Kennwort, haben. Um in der Praxis keine Zweifel aufkommen zu lassen, ist es zu empfehlen, Wahlvorschlag und Stützunterschriften fest zu verbinden, z. B. durch Heftklammern. Die Verwendung von mehreren gleichlautenden Kopien des Wahlvorschlages zur Sammlung von Stützunterschriften ist zulässig. Es ist nicht zulässig Kandidaten auf dem Wahlvorschlag nachträglich aufzunehmen, wenn schon Stützunterschriften vorhanden sind, denn der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller Unterstützer. Stützunterschriften können nicht zurückgezogen werden.
Auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften können einen Wahlvorschlag einreichen. Dieser muss von zwei Wahlbeauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein (§§ 63 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 3 BetrVG).
Im normalen Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden (§§ 6 Abs. 1 Satz 2; 39 Abs. 1 WO BetrVG). Nach Eingang der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand diese unverzüglich zu prüfen und die gültigen im Betrieb bekanntzumachen. Dies gibt den Einreichern von ungültigen Wahlvorschlägen die Möglichkeit, unter Umständen vor Ablauf der Einreichungsfrist noch einen neuen, gültigen Wahlvorschlag einzureichen. Prüft der Wahlvorstand die Wahlvorschläge nicht unverzüglich, kann die Wahl angefochten werden.

Hier geht es zum fünften Teil unserer Serie zur JAV-Wahl:
Die Wahlgrundsätze

Dieser Artikel erschien ursprünglich unter dem Titel "JAV-Wahl im Jahr 2012" in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 6/2012. Die Autoren sind Peter Berg, Rechtsanwalt und Justiziar beim ver.di Landesbezirk NRW in Düsseldorf, und Micha Heilmann, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der NGG-Hauptverwaltung in Berlin.

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