Arbeitsverhältnis

WM-Fieber am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

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Bis zum 15. Juli dreht sich in Russland alles um das runde Leder – und auch in Deutschland werden Millionen Fußball-Fans mitfiebern, wenn die DFB-Nationalelf die Mission »Titelverteidigung« angeht. Wer während der Spiele arbeitet, sollte allerdings einige Regeln beachten, damit der Chef nicht die rote Karte zeigt. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.

Fußballschauen am Arbeitsplatz ist tabu, wenn keine entsprechende Erlaubnis seitens des Arbeitgebers vorliegt. Um sich Ärger einzuhandeln, reicht dann schon ein kurzer Blick in den Internet-Livestream: Denn während dieser Zeit verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht. Das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream während der Arbeitszeit sei vergleichbar mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit – die im Betrieb untersagt war, so das Arbeitsgericht Köln (Az.: 20 Ca 7940/16). Aus dem Urteil geht auch hervor: Stellt der Arbeitgeber Ressourcen bereit, etwa TV- oder Radio-Geräte, die während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen, dann können auch WM-Spiele laufen. Natürlich gilt auch hier: die Arbeit geht vor und muss weiter zuverlässig und korrekt verrichtet werden, bei Kundenkontakt darf es nicht zu Störungen kommen.

Auch die private Handynutzung während der Arbeitszeit ist in vielen Fällen betrieblich geregelt. Der schnelle Blick aufs Smartphone kann erlaubt sein, muss es aber nicht. Bei Handyverboten ist natürlich auch die WM tabu. Existiert keine Regelung, ist die Smartphonenutzung während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Allerdings sind Ausnahmeregelungen während der WM möglich – hier könnte beispielsweise der Betriebs- oder Personalrat aktiv werden. Nachfragen kann sich lohnen.

Urlaub rechtzeitig beantragen

Wer nicht die Möglichkeit hat, am Arbeitsplatz die Spiele zu verfolgen, sollte sich Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Urlaub sollte zwar zusammenhängend gewährt werden, aber in der Regel drücken die meisten Arbeitgeber auch für einzelne Tage ein Auge zu. Aber Achtung: der Chef darf den Urlaubsantrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – oder andere Kollegen bereits schneller waren.

Spontane »Krankheiten« während oder nach den Spielen der Lieblingsmannschaft sind nicht nur auffällig, sondern können auch eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Auch während der WM gilt wie immer: unerlaubtes Fehlen sorgt für Ärger, eine vorgetäuschte Krankheit ist ein Kündigungsgrund (etwa LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 100/13).

Finger weg von Bier & Co.

Und auch das Thema Alkohol ist während der Fußball-WM nicht zu unterschätzen. Party-People, die mit Freunden beispielsweise beim Public Viewing ein ausgelassenes Fußball-Fest feiern möchten, sollten das nur tun, wenn am nächsten Tag frei ist. Denn Restalkohol auf der Arbeit kann ihnen Ärger einbringen, zumal in den allermeisten Betrieben ein absolutes Alkoholverbot gelten dürfte. Grundsätzlich gilt: der Arbeitnehmer muss immer in der Lage sein, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, denn sonst drohen Sanktionen, im schlimmsten Fall Abmahnung oder Kündigung. Möglich ist auch, dass der Chef einen verkaterten Mitarbeiter nach Hause schickt – dann fällt der Anspruch auf Bezahlung für diesen Tag weg. Wichtig: Arbeiten Mitarbeiter unter Alkoholeinfluss, und es kommt zu einem Unfall, wird dieser möglicherweise nicht als Arbeitsunfall eingestuft. Dann kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen.

Seit Jahren gehören Fanartikel zu jedem Fußball-Fest dazu – vom Trikot bis zur Tischdekoration. Wer im DFB-Dress zur Arbeit gehen oder seinen Arbeitsplatz schwarz-rot-gold dekorieren möchte, sollte hierzu klare Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen. Grundsätzlich gilt: Wo es Kleidervorschriften gibt, ist das Trikotragen tabu, sofern keine Ausnahmeregelung getroffen wurde. Bezüglich der WM-Deko hat grundsätzlich auch der Arbeitgeber das Sagen, der das Hausrecht innehat.

© bund-verlag.de (mst) 

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