Arbeitsschutz

Mitbestimmen ohne Gefährdungsbeurteilung

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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Eigentlich erfordert die Mitbestimmung im Arbeitsschutz eine vorherige Gefährdungsbeurteilung. Anders läuft es, wenn die Gefährdungen im Betrieb unstreitig sind und es bereits zu tätlichen Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen ist. Dann darf der Betriebsrat die Einigungsstelle verlangen – so nun das LAG Köln in einer Grundsatzentscheidung.

Das war der Fall

In einer Einrichtung für Behinderte kommt es immer wieder zu Übergriffen der Bewohner auf Arbeitnehmer. Der Betriebsrat der Einrichtung möchte daher eine Einigungsstelle einsetzen, um Maßnahmen festzulegen, die diese Übergriffe eindämmen sollen. Der Arbeitgeber ist dagegen und hält den Betriebsrat hier nicht für zuständig. Er habe keine Mitbestimmungsrechte, daher sei die Einigungsstelle nicht zuständig.

Das sagt das Gericht

Das sieht das Gericht anderes. Es hält die Einigungsstelle für das richtige Instrument, denn der Betriebsrat habe Mitbestimmungsrechte und könne daher beim Festlegen geeigneter Schutz-Maßnahmen gegen die Übergriffe mitbestimmen. Warum?

Insgesamt reicht die Mitbestimmung im Arbeitsschutz weit. Zwar ist zunächst immer der Arbeitgeber in der Pflicht. Er muss die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsschutz befolgen und umsetzen. Doch hat er bei den meisten Regelungen einen weiten Spielraum, da die Gesetze nur den Rahmen vorgeben, der an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen ist. Und genau dabei kommt der Betriebsrat ins Spiel. Bei der Umsetzung der betrieblichen Maßnahme hat er mitzubestimmen.

Auch die gesetzlichen Regelungen, die Arbeitsunfälle im Betrieb verhindern sollen, sind Rahmenvorschriften. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber konkret ergreift, um seine Mitarbeiter vor tätlichen Übergriffen – hier der Heimbewohner – zu schützen, bleibt ihm überlassen. Er muss sich allerdings mit dem Betriebsrat abstimmen und die Maßnahmen von ihm absegnen lassen.

Warum eine Gefährdungsbeurteilung hier verzichtbar ist

Allerdings gibt es eine weitere Einschränkung: Nach einem neuen Grundsatzurteil des BAG (28.3.2017 – 1 ABR 25/15) verlangt die Mitbestimmung im Arbeitsschutz eigentlich das Vorliegen einer »konkreten Gefährdung« für die Mitarbeiter. Erst dann – so das wichtige Urteil – soll der Betriebsrat eigentlich zum Zuge kommen, eine Forderung, die durchaus heftig umstritten ist.

Hier allerdings liegt der Fall klar anders. Zwar wurde im Betrieb bislang keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Aber es liegen nicht nur konkrete Gefährdungen vor. Denn es ist ja zu faktischen Übergriffen gekommen. Daher heißt es in dem Urteil: Es »haben sich durch die Übergriffe von Heimbewohnern aus dem autistischen Spektrum schon konkrete Gefahren realisiert«. Jetzt noch Gefährdungsbeurteilungen zu verlangen, ist wohl überflüssig.

Daher hat das Gericht auch klar Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – auch ohne Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung gesehen. Die Einigungsstelle war zuständig. Der Betriebsrat konnte die Einigungsstelle zur Regelung von gesundheitsgefährdenden Arbeitssituationen verlangen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Die Lage im Arbeitsschutz ist zuweilen kompliziert. Nach einem jüngeren BAG-Urteil (28.3.2017 – 1 ABGR 25/15) soll der Betriebsrat nur mitbestimmen können, wenn eine durchgeführte Gefährdungsbeurteilung das Vorliegen »konkreter Gefährdungen« auch bestätigt. Das kann oftmals schwierig werden. Hier hat das LAG sich von der Forderung zu Recht verabschiedet und anerkannt, dass die Feststellung einer Gefährdung auch in anderer Weise erfolgen kann. Nämlich dadurch, dass sich die Gefahr bereits realisiert hat.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (20.08.2018)
Aktenzeichen 9 TaBV 32/18

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