Beschäftigtendatenschutz

Wann der Arbeitgeber auf E-Mails zugreifen darf

27. Februar 2020 Beschäftigtendatenschutz
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber nicht auf die E-Mails der Belegschaft zugreifen und diese schon gar nicht an eine Rechtsanwaltskanzlei übermitteln. Der Betriebsrat kann für die Zukunft Unterlassung verlangen, nicht aber dass die bereits weiter geleiteten Daten zu löschen sind, sofern diese noch für Beweiszwecke benötigt werden – so das LAG Köln.

Wie so häufig geht es um die Frage, ob die Datenschutzrechte der Arbeitnehmer oder das Recht des Arbeitgebers auf Beweisverwertung höher zu werten sind.

Das war der Fall

Ein großes Unternehmen verdächtigt einen seiner Geschäftsführer, in größerem Umfang Gelder veruntreut und Geschäfte zu Lasten des Unternehmens getätigt zu haben. Das Unternehmen leitete daher interne Ermittlungen gegen den Geschäftsführer ein und beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Ermittlung des Falls. Die erhielt vom Arbeitgeber in dem Zusammenhang sämtliche E-Mail-Korrespondenz der Geschäftsleitung, der leitenden Angestellten sowie weiterer Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Dass der Arbeitgeber in großem Umfang die E-Mail-Korrespondenz einzelner Arbeitnehmer an die Anwaltskanzlei übergeben hatte, erfuhr der Betriebsrat vom Datenschutzbeauftragten, der selbst keine Einwände gegen die Datenübergabe an die Kanzlei hegte.

Der Betriebsrat verlangt, dass der Arbeitgeber ihm die Namen der Arbeitnehmer nennt, deren Korrespondenz an die Anwaltskanzlei übermittelt wurde. Außerdem verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber künftige Unterlassung derartiger Handlungen und die physische Löschung und Vernichtung der erhobenen und weitergeleiteten Daten.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat in großem Umfang Recht, nur die Löschung der Daten gewährt es letztlich nicht.

Informationsanspruch (§ 80 Abs. 2 BetrVG)

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der Arbeitnehmer nennen, deren E-Mail-Korrespondenz an die Kanzlei zwecks Ermittlungen übergeben wurde. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat muss überprüfen, ob der Arbeitgeber das Datenschutzrecht (BDSG und DSGVO) beachtet. E-Mails der Arbeitnehmer sind »personenbezogene Daten«. Sobald der Arbeitgeber auf diese zugreift und sie zudem an externe Berater übergibt, handelt es sich um eine Datenverarbeitung. Um deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit im Rahmen seiner Kontrollaufgabe überprüfen zu können, muss der Betriebsrat wissen, um welche Korrespondenz es sich handelt.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer steht dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats  nicht entgegen. Denn die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig (BAG 9.4.2019 – 1 ABR 51/17).

Verletzung des Mitbestimmungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Der Betriebsrat hat zudem einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser hat, in dem er die Mails der Arbeitnehmer an die Kanzlei weiter geleitet hat, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt. Der Zugriff auf Mitarbeiter-Mails und zudem noch deren Weiterleiten stellt eine Maßnahme dar, die potentiell »geeignet zur Verhaltens- und Leistungskontrolle« ist. Daher hätte der Betriebsrat dazu seine Zustimmung geben müssen.

Aus einer solchen Verletzung der Mitbestimmungsrechte folgt allerdings – nach Meinung des LAG – kein betriebsverfassungsrechtlicher Beseitigungsanspruch. Der Arbeitgeber könne – so das Gericht – an der Verwertung der Daten noch ein hohes Interesse haben. Der Beseitigungsanspruch liefe sonst auf ein Beweisverwertungsverbot hinaus.

Das müssen Betriebsräte beachten

Hier zeigt sich einmal mehr die »Paradoxie« im Datenschutzrecht. Der Arbeitgeber muss »mitbestimmungswidrige« Maßnahmen unterlassen. Entsprechend hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Dieser geht nicht so weit, dass er auch die Löschung der bereits mitbestimmungswidrig verarbeiteten Daten (hier also der an die Rechtsanwaltskanzlei weiter geleiteten Daten) verlangen kann. Denn das Interesse an der Beweisverwertung wird von den Gerichten als hoch eingeschätzt.

Der Fall ist vor dem BAG anhängig (1 ABR 31/19).

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (19.07.2019)
Aktenzeichen 9 TaBV 125/18
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