Betriebsratsarbeit

Wann der Arbeitgeber die Anwaltskosten zahlen muss

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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Nimmt ein Betriebsrat die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, so trägt der Arbeitgeber die Kosten. Das gilt aber nur, wenn der Anwalt den Betriebsrat für seine Honorarnote in Anspruch nimmt. Und wenn die anwaltlichen Dienste in jedem Punkt von einem Beschluss des Gremiums gedeckt sind – so das LAG Köln.

Immer wieder streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erstattung von Anwaltskosten, die entstehen, wenn der Betriebsrat sich anwaltlich beraten lässt. Eigentlich muss der Arbeitgeber diese Kosten komplett übernehmen. Doch sind dafür einige Voraussetzungen zu erfüllen, die oft nicht gegeben sind.

Das war der Sachverhalt

Der elfköpfige Betriebsrat in einem großen Gemeinschaftsbetrieb hatte einen Rechtsanwalt für die Vertretung in mehreren Gerichtsverfahren beauftragt. Die Rechnung für die Vertretung hatte der Rechtsanwalt direkt an den Arbeitgeber gerichtet. Der Betriebsrat verlangt nun vom Arbeitgeber die Begleichung der Rechnung an den Rechtsanwalt. So war es seit langem im Betrieb üblich.

Das sagt das Gericht

Das LAG Köln weist den Anspruch des Betriebsrats zurück – er kann vor allem vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser die direkt die Kosten an den Anwalt zahlt. Das Gericht begründet die Zurückweisung mit mehreren Argumenten.

  • Vermögensfähigkeit des Betriebsrats: ja

Der Anspruch scheitert – so das Gericht – nicht etwa schon an einer fehlenden Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzt der Betriebsrat zwar keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit. Er ist jedoch insoweit partiell vermögensfähig, als das Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche für ihn vorsieht, wie dies bei den Ansprüchen aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG der Fall ist. Soweit der Betriebsrat also Rechtsgeschäfte in seinem Wirkungskreis vornimmt, die unter die Kostentragungslast des Arbeitgebers fallen, kann er von diesem die Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Darunter fallen auch Verbindlichkeiten, die durch anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren entstehen.

  • Inanspruchnahme durch die Anwälte: nein

Eine Freistellung von Anwaltskosten kommt nicht in Betracht, wenn der Betriebsrat von seinen Rechtsanwälten nicht in Anspruch genommen wird, weil diese ihre Honorarforderungen direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben und dem ihre Rechnung gestellt haben. Denn der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG) ist ein Befreiungsanspruch. Er umfasst nicht das Recht, vom Arbeitgeber die Zahlung an einen von ihm, dem Betriebsrat, beauftragten Rechtsanwalt zu fordern. Die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs ist Sache des Arbeitgebers. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Geltendmachung des Honoraranspruchs gegenüber dem Arbeitgeber bisher übliche Gepflogenheit in dem Unternehmen war.

  • Abtretung des Freistellungsanspruchs erfordert Betriebsratsbeschluss

Soll eine Zahlung unmittelbar an den Rechtsanwalt erfolgen, muss der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch an den Rechtsanwalt abtreten. In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Eine solche Abtretung ist ausnahmsweise möglich, obwohl sich der Inhalt des Anspruchs verändern würde Dazu muss allerdings ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorliegen. Ohne einen Beschluss erwirkt der Gläubiger keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch.

  • Vertretung muss vom Betriebsratsbeschluss umfasst sein

Schließlich scheitert – so stellt das LAG fest – ein Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG daran, dass für die Vertretung des Rechtsanwalts in den Verfahren kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde gelegen hatte. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, die Einlegung einer Beschwerde sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen grundsätzlich eines Betriebsratsbeschlusses. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschlüsse, hat der Betriebsrat darzulegen, dass betriebsverfassungsgemäße Beschlussfassungen erfolgt sind, insbesondere also dass die Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden (§ 29 BetrVG ), der Betriebsrat beschlussfähig war (§ 33 Abs. 2 BetrVG ) und entsprechende Beschlüsse mit der notwendigen Mehrheit gefasst wurden (§ 33 Abs. 1 BetrVG ).

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (20.07.2018)
Aktenzeichen 9 TaBV 74/17
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