Urlaub

Wann der Urlaubsabgeltungsanspruch verwirkt

24. Juli 2018 Urlaub, Verfall, Abgeltung
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Quelle: © Gordon Bussiek/ Foto Dollar Club

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Lassen sich Arbeitnehmer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber jedoch zu viel Zeit, kann dies dazu führen, dass der Anspruch verwirkt wird – so das ArbG Karlsruhe.

Die Arbeitgeberin kündigte einem Arbeitnehmer zum 30.04.2015. Nach Ausspruch der Kündigung einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14.04.2015. Am 09.03.2017 machte der Arbeitnehmer gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub geltend, dem diese jedoch nicht nachkam. Vor dem Arbeitsgericht verfolgte der Arbeitnehmer seinen vermeintlichen Anspruch weiter trug dabei vor, ihm stünden noch 19 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 und acht Urlaubstage aus dem Jahr 2015 zu, die er krankheitsbedingt nicht habe nehmen können und auch nicht von seinem neuen Arbeitgeber erhalten habe. Vor dem Arbeitsgericht scheiterte der Arbeitnehmer jedoch mit seinem Begehren. Das Gericht sah einen etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruch nämlich als verwirkt an.

Urlaubsabgeltungsanspruch kann verwirkt werden

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).Da es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch aber um einen reinen Entgeltanspruch handelt, kann er verfallen und dementsprechend auch verwirkt werden. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Durch sie wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen.

Gericht sieht Voraussetzungen für eine Verwirkung als erfüllt an

Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Verwirkung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs als erfüllt. Als er diesen eingeklagt hat, war das Arbeitsverhältnis bereits seit zwei Jahren und vier Monaten beendet. Außergerichtlich hat er seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals geltend gemacht, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits fast zwei Jahre beendet war. Ferner hatte die Arbeitgeberin ihren

Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon seit über zwei Jahren stillgelegt und zwischenzeitlich abgewickelt. Insbesondere auf Grund der vorgenannten Gründe ist es der Arbeitgeberin nunmehr nicht mehr zuzumuten, den eingeklagten Urlaubsabgeltungsanspruch zu erfüllen.

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

ArbG Karlsruhe (16.03.2018)
Aktenzeichen 7 Ca 214/17
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