Kündigung

Wann die Kündigung zugeht

19. November 2019
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Ein häufiger Streitpunkt: Wann hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten? Die alte Regel, dass ein Schreiben im Hausbriefkasten dem Empfänger bis 17.00 Uhr des gleichen Tages zugeht, ist nicht allgemeingültig – schon gar nicht bei einer Zustellung im Ausland. Von Yuliya Zemlyankina.

Der Kläger wohnt in einem elsässischen Dorf und ist bei der Beklagten in einem ihrer Werke in Baden-Württemberg beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und warf die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers an einem Freitag um 13:25 Uhr ein. Der Arbeitnehmer leerte seinen Briefkasten an dem Tag nicht mehr. Die Postzustellung in seinem Wohnort endet um 11:00 Uhr.

Geht man von dem Zugang der Kündigung an dem Tag des Einwurfs aus, wäre die erhobene Kündigungsschutzklage verfristet. Geht man von dem Zugang der Kündigung frühestens ab dem Folgetag aus, wäre die Klage noch innerhalb der Frist erhoben.

Wann geht eine Kündigung zu?

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden,  § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Damit die Kündigung als zugegangen gilt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die Kündigung muss in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangen und
  2. er muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben.

Das Kündigungsschreiben gelangt in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers sobald es in seinem Briefkasten landet. Ob auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme an dem Tag besteht, wird nach den »gewöhnlichen Verhältnissen« und den »Gepflogenheiten des Verkehrs« beurteilt.

Das sagten die Vorinstanzen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) nahm an, dass die Kündigung dem Kläger noch am selben Tag zuging. Die erhobene Kündigungsschutzklage war deshalb verfristet.

Nach den »gewöhnlichen Verhältnissen« und den »Gepflogenheiten des Verkehrs« dürfte man davon ausgehen, dass der Kläger von dem Kündigungsschreiben, das in seinen Hausbriefkasten bis 17:00 Uhr eingeworfen wurde, Kenntnis nahm. Hierbei nimmt das Gericht als Maßstab die Arbeitszeiten der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland, die nach dem Feierabend ihren Briefkasten leeren und die Post öffnen.

Das BAG sieht es anders

Es ist willkürlich anzunehmen, dass die Leerung des Hausbriefkastens bis 17:00 Uhr erfolgt. Vielmehr muss geklärt werden, wann nach der Verkehrsanschauung generell mit der Entnahme eines in einem elsässischen Dorf an einem Freitag um 13:25 Uhr eingeworfenen Briefes zu rechnen war.

Als Maßstab hierfür gelten nicht nur die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten, sondern auch die Gepflogenheiten am Zustellort, denn die Zeiten der Zustellung und der üblichen Leerung in einem elsässischen Dorf sind anders als in Baden-Württemberg. Außerdem dürfen nicht nur die Vollzeitbeschäftigte als Maßstab gelten, denn die überwiegende Bevölkerung arbeitet nicht in Vollzeit.

Das BAG verwies das Verfahren an das LAG zurück damit dieses unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe seine Feststellungen erneut trifft und den Fall neu beurteilt.

Praxistipp:

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden,  § 4 S. 1 KSchG. Die Klagefrist beginn gemäß § 4 S. 1 KSchG erst zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung in schriftlicher Form zugegangen ist. Wie berechnet man diese Frist?

Geht zum Beispiel die Kündigung einem Arbeitnehmer an einem Montag zu, beginnt die Klagefrist am Dienstag zu laufen. Sie endet in diesem Fall nach Ablauf von drei Wochen ebenfalls an einem Montag und die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitsgericht spätestens bis 24 Uhr dieses Tages vorliegen. Wenn der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Klagefrist erst an dem darauf folgenden Arbeitstag um 24 Uhr.

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (22.08.2019)
Aktenzeichen 2 AZR 111/19
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 20.11.2019.
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