Schwerbehinderte Menschen

Wann die SBV vor der Kündigung anzuhören ist

20. Dezember 2018
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts einholen, bevor er einem schwerbehinderten Menschen kündigt. Weiterhin muss er die Schwerbehindertenvertretung (SBV) anhören, bevor er eine Entscheidung trifft. Eine SBV-Anhörung soll noch zeitlich ausreichen, wenn das Integrationsamt bereits entschieden hat – so jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Die Arbeitnehmerin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, war bei ihr seit 1981 als Sekretärin in der Verwaltung beschäftigt.

Im Dezember 2016 beantragte die Arbeitgeberin beim Integrationsamt die Zustimmung, das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zu kündigen. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017.

Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis zu beendigen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 24. März 2017 zum 30. September 2017. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, ebenso die SBV.  

Die Arbeitnehmerin erhob Klage gegen die Kündigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen gaben der Klage statt und erklärten die Kündigung für unwirksam ((Sächsisches LAG, 8.6.2018 - 5 Sa 458/17 -). Im Wesentlichen mit der Begründung, die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin die SBV erst nach erteilter Zustimmung des Integrationsamts und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe Dies sei ein Verstoß gegen § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (entspricht § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).

Dieses Urteil hat das BAG allerdings aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LAG Sachsen zurückverwiesen.

Hintergrund: Anhörungspflicht seit dem BTHG

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Rolle der SBV bei Kündigungen gestärkt, die einen schwerbehinderter Menschen oder ihnen gleichgestellter Beschäftigten betreffen. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die SBV über Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen unverzüglich unterrichten und anhören. Dies muss ausdrücklich geschehen, bevor der Arbeitgeber seine Entscheidung trifft. § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX hält fest, dass eine Kündigung sogar unwirksam ist, wenn sie »ohne eine Beteiligung nach Satz 1« erfolgt. Aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften haben Arbeitsgerichte bisher gefolgert, dass der Arbeitgeber die SBV von der geplanten Kündigung unterrichten und anhören müsse, bevor er das Integrationsamt einschaltet.

Denn damit habe der Arbeitgeber bereits eine Entscheidung für die Kündigung getroffen (so z. B. ArbG Hagen, 6.3.2018 – 5 Ca 1902/17, veröffentlicht in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 12/2018, Seite 8). Eine bundesgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage gab es allerdings bisher nicht.

Das sagt das Bundesarbeitsgericht

Das BAG hat sich jetzt auf einen anderen Standpunkt gestellt: Das Sächsische LAG habe zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin die SBV erst zuletzt beteiligt hat.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen sei nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber die SBV nicht angehört habe. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der SBV richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG).

Die Kündigung sei nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die SBV entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt habe.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Vom Urteil des BAG liegt bisher allein die Pressemitteilung vor. Daraus lässt sich noch nicht entnehmen, warum das BAG hier der Ansicht ist, der Arbeitgeber müsse die SBV erst nach dem Integrationsamt anhören. Dagegen spricht nämlich sachlich bereits, dass das Integrationsamt ja seinerseits den von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer, seine zuständige SBV und den zuständigen Betriebsrat oder Personalrat anhören muss. So ist es in § 170 Abs. 2 SGB IX vorgeschrieben.

Der vom Sächsischen LAG entschiedene Fall hatte die Besonderheit, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts schon im Dezember 2016 beantragt hatte – also knapp vor Inkrafttreten des BTHG. Möglicherweise hatte auch dies Einfluss auf die Entscheidung.

Bis das BAG die Gründe für seine Entscheidung veröffentlicht hat, sollten schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht auf jeden Fall rügen, wenn sie gegen die Kündigung klagen. Das BAG-Urteil zeigt schon jetzt, dass es auch bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen wichtig ist, dass der Betriebsrat oder Personalrat der Kündigung form- und fristgerecht widerspricht. Denn das sichert dem Betroffenen die Weiterbeschäftigung, bis der Prozess abgeschlossen ist.

 © bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (13.12.2018)
Aktenzeichen 2 AZR 378/18
BAG, Pressemitteilung vom 14.12.2018

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