Personelle Einzelmaßnahme

Zuweisung zu Stellenpool gilt als Versetzung

24. Januar 2018 Mitbestimmung, Versetzung
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Werden Beschäftigte einem Stellenpool zugewiesen, um sie als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer einzusetzen, dann handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung – so das LAG Düsseldorf.

Die Arbeitgeberin hat ihren Human Resources-Bereich (»HR-Bereich«) umstrukturiert. Beschäftigte, die im Rahmen der Neuordnung keine Position erhielten, wurden in einen Stellenpool (»HR-Placement« bzw. »HR-Placement U. IT«) versetzt. Bei einem Beschäftigten, der dem Pool zugeordnet werden sollte, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Vor Gericht begehrte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters N.E. in den Stellenpool.

Hintergrund

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Versetzung im Sinne vom § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Bloße Freistellung eines Mitarbeitnehmers ist keine Versetzung

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung zunächst darauf ab, dass die bloße Freistellung eines Mitarbeiters keine Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstelle. Dabei weise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsbereich zu, sondern entziehe diesem lediglich auf Grund seines Weisungsrechts bei im Übrigen gleichbleibender Tätigkeit einen Teil seiner Aufgaben, ohne dass dadurch ein neuer Arbeitsbereich entstehe.

Zuweisung zu einem Stellenpool als Versetzung

Im konkreten Fall lagen die Dinge jedoch anders. Durch die Zuweisung zum Stellenpool wurde dem Mitarbeiter N.E. nicht bloß der bisherige Arbeitsbereich entzogen, sondern ihm wurde ein neuer Arbeitsbereich mit wechselnden Aufgaben auf Anforderung übertragen. Bis zur Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz war der Mitarbeiter verpflichtet, auf Anforderung des Beraters auch temporäre Projekteinsätze wahrzunehmen sowie die zu seiner Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen.

Das Gericht widerspricht damit einer anderslautenden Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem gleichgelagerten Fall.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

LAG Düsseldorf (18.10.2017)
Aktenzeichen 12 TaBV 34/17
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