Betriebsratsarbeit

Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit geht nicht

10. August 2018
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Quelle: © Woodapple / Foto Dollar Club

Darf der Betriebsrat einen Fachausschuss bilden, der die Öffentlichkeitsarbeit übernimmt? Nein – sagt jetzt das LAG Berlin-Brandenburg. Ausschüsse müssen sich mit Fachthemen befassen. Öffentlichkeitsarbeit zählt nicht dazu, sondern gehört zu den »laufenden Geschäften«. Und für die ist allein der Betriebsausschuss zuständig.

Immer wieder ist vor Gericht streitig, welche Ausschüsse ein Betriebsrat bilden kann und welche nicht. Denn frei entscheiden kann dies der Betriebsrat nicht. Nicht jedes Aufgabengebiet ist »fachausschusstauglich«. Er muss sich an die Grenzen des § 28 BetrVG halten.

Das war der Fall

Ein Betrieb mit knapp über 500 Mitarbeitern hat einen Betriebsrat mit elf Mitgliedern. Neben einem Betriebsausschuss für die laufenden Angelegenheiten hat der Betriebsrat noch einen Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsausschuss, einen Wirtschaftsausschuss und eben einen extra Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit gebildet. Der soll die Information der Belegschaft über sämtliche Betriebsratstätigkeiten übernehmen und über Neuigkeiten informieren.

Der Arbeitgeber hält die Bildung des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit für nichtig und stellt einen entsprechenden Antrag auf Nichtigkeit vor Gericht. Die Begründung seitens des Arbeitgeber dafür: Ausschüsse könnten gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG ausschließlich zur Übertragung von fachspezifischen Angelegenheiten gebildet werden. Öffentlichkeitsarbeit aber gehöre allerhöchstens in den Betriebsausschuss und sei nicht geeignet für einen Ausschuss mit Fachaufgaben.

Hintergrund: Betriebsausschuss und Fachausschüsse

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG), zum Beispiel Arbeitsschutz oder Datenschutz. Auch in kleineren Betriebsratsgremien können sich die Mitglieder auf bestimmte Fragen spezialisieren und Arbeitsgruppen bilden.

Dagegen führt der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) die laufenden Geschäfte eines größeren Betriebsrats, zum Beispiel den Schriftverkehr, Entgegennahme von Anträgen der Arbeitnehmer, Einholen von Auskünften, Vorbereiten der Betriebsratssitzungen. Der Betriebsausschuss ist für Betriebsratsgremien mit neun oder mehr Mitgliedern vorgeschrieben.

Das sagt das Gericht

Nach der gängigen Rechtsprechung des BAG dienen Ausschüsse dazu, sich mit spezifischen Fachthemen zu befassen. Organisatorische oder wiederkehrende Aufgaben eignen sich – so hier das Landesarbeitsgericht (LAG) - nicht für eine Erledigung durch einen Fachausschuss, sondern gehören in den Betriebsausschuss. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt eine Art »Zwitter« dar, da es durchaus die Meinung gibt, sie gehörte in den eher kreativen bzw. fachspezifischen Bereich der Betriebsratsarbeit.

Allerdings sieht es das LAG hier – in Anlehnung an das BAG – anders: Öffentlichkeitsarbeit dient der regelmäßigen Information der Beschäftigten und der Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat. Damit gehöre die Öffentlichkeitsarbeit ähnlich wie die Betriebsversammlung, die ja ein Teil derselben ist, als laufendes Geschäft, das – wenn überhaupt – nur der Betriebsausschuss erledigen darf. Auch eine Betriebsversammlung dient u. a. der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrates, denn der Betriebsrat hat dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Das sollten Sie beachten

Gute Öffentlichkeitsarbeit ist für jeden Betriebsrat immens wichtig. Denn sie hilft, die Erfolge des Betriebsrats bekannt zu machen. Sie dient der Kommunikation, sowohl mit den Beschäftigten als auch mit dem Arbeitgeber. Daher könnte es gute Gründe geben, einen eigenen Fachausschuss dafür zu geben. Doch sehen es die meisten Gerichte in Auslegung des § 28 BetrVG anders. Daher sollten diese wichtigen Themen entweder direkt vom gesamten Betriebsratsgremium oder vom Betriebsausschuss behandelt werden.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (15.02.2018)
Aktenzeichen 14 TaBV 675/17
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