Betriebsratsarbeit

BAG zum Kündigungsschutz eines Ein-Kopf-Betriebsrats

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Eine außerordentliche Kündigung kann auch Betriebsratsmitglieder treffen. Doch was, wenn sie einen Einzelbetriebsrat ereilt? Der Arbeitgeber muss sich dann die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen – als Ersatz für die Zustimmung eines nicht vorhandenen Betriebsrats. Für den Kündigungsschutzprozess hat das erhebliche Auswirkungen – so das BAG.

In diesem Fall ging es um die interessante Konstellation der außerordentlichen Kündigung eines Einzelbetriebsrats. Solche einköpfigen Betriebsratsgremien kommen in Kleinbetrieben durchaus häufig vor. Auch Einzelbetriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG), damit sie ihr Amt unbehelligt ausüben können. Daher können sie keinesfalls ordentlich, durchaus bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aber außerordentlich gekündigt werden. Nur bedarf es auch da der Zustimmung des gesamten Betriebsratsgremiums. Fragt sich, was passiert, wenn dieses nicht existiert.

Das war der Fall

In einer Firma, die Ausrüstung für Jäger und Sportschützen vertreibt, war der Beschäftigte als Fachverkäufer für Waffen und Munition beschäftigt. Er war in einer kleinen Filiale mit nur wenigen Mitarbeitern eingesetzt und bekleidete dort das Amt des einköpfigen Betriebsrats. Ein Ersatzmitglied gab es nicht.

Der Arbeitgeber kündigte dem Beschäftigten außerordentlich, da er unzulässig Konkurrenztätigkeit betrieben hat. Die für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ließ der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen. Der Beschäftigte meinte, er hätte als Betriebsrat beteiligt werden müssen. Außerdem hält er den Kündigungsgrund nicht für gerechtfertigt.

Das sagt das Gericht

Soll das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmungsersetzung einzuholen.  Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht. Das betroffene - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung aufgrund seiner Selbstbetroffenheit nicht beteiligt werden. Daher ist es völlig richtig, wenn der Arbeitgeber ohne Beteiligung des einzigen Betriebsratsmitglieds direkt auf das Arbeitsgericht zugeht.

Das Ausüben von Konkurrenztätigkeit ist – so das BAG – zweifelsfrei ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Denn das kann geschäftsschädigend sein, weswegen es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Beschäftigten weiter zu halten.

Da der Beschäftigte im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht gegen diesen Grund vorgegangen ist, besteht auch durch den Beschluss des Gerichts eine Art »Bindungswirkung«. Das heißt: der Beschäftigte kann im Kündigungsschutzprozess sich nur auf Tatsachen berufen, der er noch nicht im Zustimmungsersetzungsverfahren geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (25.04.2018)
Aktenzeichen 2 AZR 401/17
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