Sonderkündigungsschutz

Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds

12. November 2018
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied bei dringendem Verdacht des Diebstahls außerordentlich kündigen. Videoaufnahmen sind verwertbar, wenn eine Betriebsvereinbarung das erlaubt. Vor der Verdachtskündigung ist der Arbeitnehmer zwingend anzuhören – so das LAG Köln.

Das ist der Fall

Das Betriebsratsmitglied ist als Lagermitarbeiter in einem Großhandel mit Computern und Computerteilen beschäftigt. Das Lager wird videoüberwacht. Im Oktober 2016 kommen Festplatten im Wert von über 23.000 € im Lager abhanden. Aus den Videoaufzeichnungen ist zu erkennen, dass das im Lager tätige Betriebsratsmitglied bei Ankunft der Festplatten im Lager anwesend war und an diesen auch hantiert hat. Allerdings hat er die Palette relativ schnell aus dem Aufnahmebereich der Videokamera herausgefahren, so dass aus den Aufzeichnungen nicht mehr klar nachvollziehbar ist, was mit den Festplatten passiert ist.

Der Arbeitgeber hat dennoch den starken Verdacht, dass das Betriebsratsmitglied die Festplatten entwendet hat und sie dafür eben bewusst außerhalb des Überwachungsbereichs durch die Kamera gebracht hat. Daher kündigt der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied außerordentlich. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung. Der Arbeitgeber möchte diese daher gerichtlich ersetzen lassen (§ 103 Abs. 2 BetrVG).

Das Kamerasystem soll laut einer bestehenden Betriebsvereinbarung vor allem dazu dienen, Diebstähle durch Kunden aufzuklären und letztlich zu verhindern. Das Verhalten der Mitarbeiter soll die Kamera nicht überwachen. Daher führen auch sowohl das gekündigte Betriebsratsmitglied als auch der ihm beispringende Betriebsrat an, dass die Videoaufzeichnungen gar nicht gegen verwendet werden dürfen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht sah eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. Anders als die ordentliche Kündigung ist die außerordentliche auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern möglich, erfordert aber die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Verweigert dieser – wie hier - die Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die Ersetzung derselben gerichtlich beantragen, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) vorliegt.

Verdacht einer Straftat rechtfertigt Kündigung des Betriebsratsmitglieds

Hier sah das Gericht die Voraussetzungen der Verdachtskündigung als gegeben an, anders als die Vorinstanz. Die Richter verweisen nochmals darauf, dass im Arbeitsrecht der dringende Verdacht ausreicht, dass der Mitarbeiter eine Straftat begangen hat. Aufgrund objektiver Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen. Dann ist das Arbeitsverhältnis so stark belastet, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung desselben nicht zuzumuten ist.

Allerdings muss der Arbeitgeber – so verlangen es die Gericht bei der Verdachtskündigung - alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

Videoüberwachung führt nicht zum Beweisverwertungsverbot

Datenschutzrechtliche Verstöße durch die Videobeweise sieht das Gericht nicht, da es ja eine Betriebsvereinbarung gibt, die letztlich auch dazu dienen soll, Diebstähle zu verhindern. Dazu gehören auch solche der eigenen Mitarbeiter. Ein Beweisverwertungsverbot kommt sowieso nur im Ausnahmefall – so das Gericht – in Betracht, wenn Persönlichkeitsrechte Einzelner betroffen sind. Das ist selbst bei der heimlichen Videoüberwachung nur ausnahmsweise der Fall. Hier ist es deshalb abwegig, da der Lagermitarbeiter ja von der Überwachungskamera wusste.

Anhörung erfolgt nicht nur mit Anwalt

Für eine Verdachtskündigung ist – anders als bei den übrigen Kündigungsfällen – immer die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich. Dieser muss die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Anwesenheit eines Anwalts hält das Gericht aber nicht für zwingend. Die Tatsache, dass das Betriebsratsmitglied eine Anhörung ohne anwaltliche Unterstützung verweigert, macht die Anhörung selbst überflüssig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter 2 ABR 29/18 anhängig.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (06.07.2018)
Aktenzeichen 9 TaBV 47/17
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