Gesundheitsdatenschutz

Wearables im Arbeitsverhältnis

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

»Digital Health« ist ein neuer Trend im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Über Apps, Fitness-Tracker (»Wearables«) oder Gesundheitsportale sammeln Unternehmen Gesundheitsdaten, um Beschäftigte zu einem gesünderen Lebensstil anzuhalten. Was hipp klingt, hat Tücken, etwa beim Datenschutz. Der Betriebsrat sollte wachsam sein.

Vielen Beschäftigten fällt es wegen der hohen Arbeitsbelastung immer schwerer, auf ihre Gesundheit zu achten. Technische Hilfsmittel können dann unterstützend eingreifen. Einerseits. Andererseits steht fest: Viele Sensible Daten werden dabei erhoben. Diese müssen unbedingt geschützt werden.

Was wird gesammelt?

Durch sogenannte Wearables –also etwa Fitnessarmbänder oder – tracker, die am Körper getragen werden, können in großem Umfang Daten wie Herzschlag, Körpertemperatur, Schrittzahl oder Schlafverhalten gesammelt und aufgezeichnet werden.

Gesundheitsdaten müssen geschützt werden

Datenschutzrechtlich sind diese Gesundheitsdaten sogenannte sensitive Daten (§ 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG-alt). Sie gehören zu den besonderen Arten personenbezogener Daten und sind besonders schützenswert. Vergleichbar etwa den Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit.

Verarbeitung nur in engen Grenzen

Die Verarbeitung ist nur in engen Grenzen erlaubt und es muss eine besondere dafür Rechtfertigung geben. Zu beachten ist neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch das Telemediengesetz (TMG).

Was das im Detail heißt und welche Punkte unbedingt in einer Betriebsvereinbarung zum Thema enthalten sein sollten, zeigt Experte Sebastian Wurzberger in Arbeitsrecht im Betrieb 11/2017 ab S. 40.

Lesetipp:

Beschäftigtendatenschutz - Wie sieht die Mitbestimmung beim Datenschutz aus?

© bund-verlag.de (cs)

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