Personalgestellung

Welcher Betriebsrat bestimmt bei den Dienstplänen mit?

24. November 2017 Personalgestellung
Dollarphotoclub_62428680-e1465204039791
Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Erhält bei einer Personalgestellung der Einsatzbetrieb das Recht, die Dienstpläne aufzustellen, hat auch nur dessen Betriebsrat bei der Arbeitszeit der gestellten Arbeitnehmer mitzubestimmen - so das Bundesarbeitsgericht.

Konkret ging es um die Frage, ob der Betriebsrat des Arbeitgebers oder des Einsatzbetriebs zu beteiligen ist, wenn es darum geht, Dienstpläne für gestellte Arbeitnehmer aufzustellen und durchzuführen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, auf das der Tarifvertrag des öffentlichen Rechts (TVöD) Anwendung findet. Sie übertrug einen Teil des Betriebs auf die I-GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist. Acht Arbeitnehmer widersprachen dem Betriebsübergang.

Sie wurden dann im Wege der Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) bei der I- GmbH eingesetzt. Der Einsatzbetrieb erstellte ihre Dienstpläne und organisierte den Einsatz. Die gestellten Arbeitnehmer arbeiteten plangemäß, obwohl der Betriebsrat der Arbeitgeberin dem zuvor widersprach.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Ein Betriebsrat hat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Die Mitbestimmung umfasst auch das Aufstellen von Dienstplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Gegenstand der Mitbestimmung entscheidend

Das BAG stellt klar, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sich nur auf solche Arbeitnehmer erstreckt, die in den Betrieb eingegliedert sind. Ob bei einem »Drittbetrieb« –wie bei der Personalgestellung- der Betriebsrat der Arbeitgeberin oder des Entleihers zuständig ist, richtet sich nach dem Gegenstand der Mitbestimmung. Dieser ist vorliegend, dass die Arbeitnehmer Interesse an der Lage ihrer Arbeitszeit sowie ihrer Freizeit haben.

Betriebsrat des Entleihers zuständig

Regelt aber der Entleiher die Dienstpläne, so hat er für die Organisation der Arbeitszeit der gestellten Arbeitnehmer das Weisungsrecht und nur ein dort gebildeter Betriebsrat muss beteiligt werden.

Ausübung des Weisungsrechts maßgeblich

Das BAG stellte klar, dass es für das Mitbestimmungsrecht allein darauf ankommt, ob der Entleiher das Weisungsrecht tatsächlich ausübt, unabhängig davon ob eine Personalgestellung und Eingliederung individualrechtlich unwirksam ist.

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

Lesetipps:

Mehr zum Stichwort »Personalgestellung« im Personalrats-Lexikon!

7 Fragen und Antworten zur neuen Leiharbeit

Quelle

BAG (18.07.2017)
Aktenzeichen 1 ABR 15/16
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit