Arbeitszeit

Örtlicher Betriebsrat für Leiharbeit zuständig

15. Februar 2018 Personalgestellung, Leiharbeit, Klinik
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Werden Arbeitnehmer einem »Drittbetrieb«, hier einem Klinikum, zur Verfügung gestellt und in dessen Organisation eingegliedert, stellt sich die Frage der Zuständigkeiten. Bei der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber des Einsatzortes zuständig. Damit fällt die Mitbestimmung auch dem dort tätigen Betriebsrat zu.

Der Arbeitgeber setzt seine Beschäftigten auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags in einem Klinikum ein. Der Einsatz der gestellten Arbeitnehmer erfolgt nach Schichtplänen, die das Klinikum mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat vereinbart. Der Betriebsrat des Arbeitgebers verlangte von diesem den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die die Festlegung von Ausgleichszeiträumen und die maximalen Schwankungen auf einem zu führenden Arbeitszeitkonto zum Gegenstand haben sollte. Die von den Betriebsparteien errichtete Einigungsstelle erklärte sich hierfür für unzuständig. Der Betriebsrat des Arbeitgebers beantragte vor Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle.

Träger des Mitbestimmungsrechts ist der Betriebsrat im Einsatzbetrieb

Zwar sind die Festlegung des Ausgleichszeitraums für die Einhaltung der Wochenarbeitszeit sowie der Umfang der Schwankungsbreite eines Arbeitszeitkontos nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig, jedoch ist der antragsstellende Betriebsrat nicht Träger des Mitbestimmungsrechts, sondern der Betriebsrat des Klinikums als Einsatzbetrieb – so das BAG.

Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf gestellte Arbeitnehmer bestimmt sich nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers. In Fragen der Arbeitszeit ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG das Interesse der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit, die zugleich die ihrer freien Zeit bestimmt.

Mitbestimmungsrecht folgt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers

Soweit Arbeitnehmer einem »Drittbetrieb« gestellt werden und in dessen Betriebsorganisation zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung eingegliedert werden, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats. In einem solchen Fall einer sog. gespaltenen Arbeitgeberstellung hat der Arbeitgeber des Einsatzbetriebs das Weisungsrecht in Bezug auf die gestellten Arbeitnehmer. Aufgrund dessen besitzt er die Befugnis, innerhalb seiner Betriebsorganisation anstelle des Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die gestellten Arbeitnehmer festzulegen.

An dieser Entscheidung kann ein Betriebsrat, der für den Gestellungsbetrieb und damit einen anderen Betrieb gebildet ist, nicht beteiligt werden. Zwar mag nach Ansicht des BAG anderes gelten, soweit sich der gestellende Arbeitgeber im Gestellungsvertrag konkrete Weisungsrechte hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes der gestellten Arbeitnehmer vorbehalten hat, allerdings hat sich der antragsstellende Betriebsrat auf eine solche Angelegenheit nicht berufen.

Das BAG widerspricht damit den anderslautenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

BAG (26.09.2017)
Aktenzeichen 1 ABR 57/15
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